Oberlandesgericht Köln
Zwischen Aufklärung und Op muss angemessene Bedenkzeit liegen
Auch bei einem dramatisch klingenden Befund wie einem Hirntumor muss Patienten Zeit gegeben werden, über die Einwilligung zur Op nachzudenken.
Veröffentlicht:Köln. Krankenhauspatienten müssen zwischen Aufklärung und Operation eine Bedenkzeit haben. Insbesondere, wenn ihnen ihre Erkrankung erst seit kurzem bekannt ist, müssen sie die Möglichkeit haben, weitere Informationen einzuholen, fordert das Oberlandesgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Es sprach damit einer Patientin aus dem Rheinland 30.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Während eines Urlaubs in Thüringen war bei ihr am 6. Mai 2016 ein Hirntumor festgestellt worden. Die Op war zunächst für den 10. Mai angesetzt, wurde dann aber vorgezogen. Nach dem Aufklärungsgespräch am 8. Mai abends wurde der Tumor bereits am nächsten Tag entfernt. Neun Tage später verspürte die Patientin eine Taubheit im linken Bein. Diese wurde medikamentös behandelt und die Patientin wurde mit einer Fußheberschwäche entlassen. Im Februar 2018 wurde ein rezidivierender Tumor nachgewiesen.
Dem Krankenhaus wirft die Frau vor, sie habe durch die Op einen massiven Dauerschaden erlitten. Das OLG Köln sprach ihr das Schmerzensgeld mit der Begründung zu, laut Gesetz (Paragraf 630e BGB) müsse eine Aufklärung „so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann“.
Eingriff dringlicher dargestellt als nötig?
Dies sei hier nicht erfüllt gewesen. Die Patientin habe erst zwei Tage vor der Aufklärung über das Meningeom und die Erforderlichkeit einer Hirnoperation erfahren. Erst mit dem abends gegen 20 Uhr begonnenen Aufklärungsgespräch habe sie erfahren, dass der Eingriff vorgezogen wurde. Bereits direkt nach dem Gespräch sei sie hierfür vorbereitet worden.
„Die Klägerin, die von dem für sie nicht vorhersehbaren Vorziehen der Operationstermins überrascht gewesen sein muss, hatte somit nicht ausreichend Gelegenheit, sich ungestört darüber klar zu werden, ob sie die Operation in der Nähe des Urlaubsortes im Krankenhaus der Beklagten durchführen lassen wollte“, rügte das OLG.
So habe sie nicht mehr mit den Ärzten einer wohnortnahen Klinik telefonieren können. Wegen der erst kurz zuvor erfolgten Diagnose sei zudem glaubhaft, dass sie auch insgesamt noch einen hohen Informationsbedarf hatte. Zudem hätten laut Sachverständigem die Ärzte in Thüringen den Eingriff dringlicher gemacht, als er war und hätten außerdem fehlerhaft eine Transportfähigkeit der Patientin verneint. Daher sei auch nicht von einer fiktiven Einwilligung auszugehen. (mwo)
Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 105/23







