Ex-Freiberufler: Kasse darf Hartz-IV Empfänger abweisen

KÖLN (iss). Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die ehemals selbstständig und privat krankenversichert waren, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn sie direkt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld überhaupt nicht versichert waren.

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Früher selbstständig, heute Bezieher von Hartz-IV? Dann dürfen die gesetzlichen Kassen die Mitgliedschaft ablehnen.

Früher selbstständig, heute Bezieher von Hartz-IV? Dann dürfen die gesetzlichen Kassen die Mitgliedschaft ablehnen.

© dpa

Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem rechtskräftigen Beschluss in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden.

Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer hatte eine Krankenkasse verklagt, weil sie ihn nicht versichern wollte. Der Mann war früher privat versichert, hatte die Deckung aber wegen Nichtzahlens der Beiträge verloren.

Als er nach der Aufgabe der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld bezog, wollte er sich gesetzlich versichern. Das lehnte die Kasse ab. Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG gaben ihr Recht.

Bei der Versicherungspflicht sollten bislang Nicht-Versicherte dem System zugehören, dem sie aufgrund ihrer zuvor verrichteten Tätigkeit zuzuordnen sind, hielten die Richter fest. Es sei dem Gesetzgeber darum gegangen, "auch die wirtschaftlich schlechten Risiken in die PKV zu zwingen".

Der Versicherungspflicht sei der Mann bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes nicht nachgekommen. Da zumindest im PKV-Basisschutz ein Annahmezwang besteht, hätte er aber die Möglichkeit gehabt, sich unabhängig von möglichen Vorerkrankungen zu versichern, so das LSG.

Az.: L 16 KR 329/10 B ER

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