Sozialgericht Neuruppin

Fahrtkosten: Keine Erstattung für Eltern

Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung wegen einer Fingerverletzung müssen nicht von der Krankenkasse übernommen werden, entscheidet ein Gericht. Geklagt hatte die Mutter eines verletzten Kindes.

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Neuruppin. Kranke Kinder sind nicht mit Gehbehinderten vergleichbar. Einer Mutter, die ihren vierjährigen Sohn wegen einer Fingerverletzung zur ambulanten kinderchirurgischen Behandlung gefahren hat, muss die Krankenkasse daher nicht die Fahrtkosten erstatten, wie kürzlich das Sozialgericht Neuruppin entschied.

Im Streitfall hatte sich der vierjährige Sohn der Klägerin im September 2019 am Finger verletzt. Die Mutter fuhr mit ihm zur ambulanten Behandlung bei einem Kinderchirurgen. Die Fahrtkosten wollte sich die Frau von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.

Ihr Sohn sei angesichts seines Alters ebenso in seiner Mobilität eingeschränkt wie gehbehinderte Menschen mit einem entsprechenden Merkzeichen, bei denen die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt.

Klage erfolglos

Doch die Klage auf Kostenübernahme hatte vor dem Sozialgericht aus mehreren Gründen keinen Erfolg. Zum einen müssten Krankenkassen Fahrtkosten grundsätzlich nur als Sachleistung erbringen. Hier habe die Mutter aber die Fahrt bereits selbst durchgeführt; eine nachträgliche Kostenerstattung könne sie nicht verlangen.

Zudem sei der vierjährige Sohn mit gehbehinderten Menschen nicht vergleichbar. Die Krankentransport-Richtlinien würden vorschreiben, dass der Körper- und Gesundheitszustand des Versicherten von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweichen muss. Das sei bei dem Vierjährigen nicht der Fall gewesen.

Ohnehin würden Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen erbracht, etwa bei einer ambulanten Therapie mit „hoher Behandlungsfrequenz“, wie bei einer Dialysebehandlung oder onkologischen Strahlentherapie. (fl/mwo)

Sozialgericht Neuruppin, Az.: S 20 KR 263/19

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