Kommentar zum BSG-Urteil

Faire Beteiligung im Notdienst

Ob Privat- oder Kassenarzt, jeder Arzt, der am kassenärztlichen Notdienst teilnimmt, sollte auch einen Beitrag zur Finanzierung der Betriebskosten leisten. Es sollte aber nicht zur Abzocke werden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Auch reine Privatärzte, die Notdienste übernehmen, müssen sich angemessen an den Gemeinkosten beteiligen. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, und doch hat ein Arzt aus Hessen seinen Streit bis zum Bundessozialgericht (BSG) getrieben.

Er hatte sich freiwillig für den Notdienst gemeldet und dort auch nach Abzug des Betriebskostenanteils sechsstellige Summen pro Jahr erwirtschaftet. Anlass für Klagen gab es da rechtlich wie moralisch eigentlich nicht.

In anderen KVen können Privatärzte auch zum Notdienst verpflichtet werden. Das kommt kaum vor, ist aber zulässig, wenn die Dienste sonst nicht abgedeckt werden können.

Ob auch sie sich an den Betriebskosten beteiligen müssten, hat das BSG nicht entschieden. Die Begründung im hessischen Fall legt ein "Ja, aber" nahe.

Die Kasseler Richter haben darauf verwiesen, dass eine Beteiligung in Höhe von 35 Prozent der Honorare an der Unterkante üblicher Praxis-Betriebskosten liegt.

Es gibt keinen Grund, warum die Vertragsärzte den nur privat behandelnden Kollegen diese Kosten im Notdienst finanzieren sollen.

Zur Abzocke darf der Betriebskostenanteil aber nicht werden. Ärzte können gerichtlich prüfen lassen, ob er noch angemessen ist.

Lesen Sie dazu auch: Notfalldienst: Privatarzt ohne Mitspracherecht

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