Notfalldienst

Privatarzt ohne Mitspracherecht

Das Bundessozialgericht lehnt einen Nachschlag in Höhe von 175.000 Euro an einen Privatarzt für die freiwillige Mitwirkung am KV-Notdienst ab. Geklagt hatte der Arzt wegen eines angeblich zu hohen Betriebskostenanteils.

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Am ärztlichen Notdienst der KV können Privatärzte freiwillig teilnehmen. Bei der Finanzierung dürfen sie dadurch aber nicht mitreden, stellten Richter klar.

Am ärztlichen Notdienst der KV können Privatärzte freiwillig teilnehmen. Bei der Finanzierung dürfen sie dadurch aber nicht mitreden, stellten Richter klar.

© imagebroker theissen / imago

KASSEL. Nehmen niedergelassene Privatärzte freiwillig am Notfalldienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) teil, haben sie dennoch kein Mitspracherecht über dessen Finanzierung und damit einhergehende Honorarkürzungen.

Ist der von den Honorarumsätzen abziehbare pauschale Betriebskostenanteil des Notfalldienstes unangemessen hoch, können aber auch Nichtmitglieder der KV diesen gerichtlich überprüfen lassen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger, der als niedergelassener Arzt und Rechtsanwalt tätig ist, in den Quartalen III/2003 bis IV/2007 freiwillig am Notfalldienst der KV Hessen teilgenommen und dabei auch die bereitgestellte Infrastruktur genutzt.

Zur Finanzierung sah die Notdienstordnung der KV vor, dass von den Honorar-Umsätzen ein angemessener Betriebskostenanteil von mindestens 15 Prozent und höchstens 35 Prozent abgezogen werden muss.

KV legte Betriebskostenanteil auf 35 Prozent fest

Die Abgeordnetenversammlung der KV hatte für den streitigen Zeitraum den Betriebskostenanteil auf 35 Prozent festgelegt. Der Allgemeinmediziner hielt dies für rechtswidrig.

Um die Kosten des Notfalldienstes decken zu können, reichten 15 Prozent völlig aus. Außerdem sei die Festlegung des Betriebskostenanteils ihm nicht richtig bekannt gemacht worden - beispielsweise per Rundschreiben.

Abstimmungen seien von der KV auf keiner örtlichen Notdienstversammlung vorgesehen gewesen. Wegen der zu hohen Betriebskostenpauschale habe er knapp 175.000 Euro weniger Honorar erhalten, rügte der Privatarzt.

Freiwillige Teilnahme bedeutet Anerkennen der Notdienstordnung

Doch der 6. Senat des BSG stellte nun klar, dass der niedergelassene Privatarzt von sich aus erklärt hat, an dem Notfalldienst teilzunehmen.

Mit dieser Erklärung habe er auch die Notdienstordnung und die Beschlüsse der Gremien akzeptiert, die die Einzelheiten des Notdienstes regeln.

Der Kläger könne sich als niedergelassener Privatarzt auch nicht auf eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften berufen. Denn diese gelten nur für Vertragsärzte, also Mitglieder der KV.

Er könne lediglich gerichtlich überprüfen lassen, ob der Betriebskostenanteil unangemessen hoch ist und deutlich über eine Kostendeckung hinausgeht.

Hier stehe die 35-Prozent-Pauschale jedoch nicht außer Verhältnis zu dem den Ärzten im Notdienst bereitgestellten personellen und sachlichen Mitteln, so das BSG.

So lägen schon bei Psychotherapeuten die Betriebskosten bei 35 bis 39 Prozent, bei Allgemeinmedizinern bei mindestens 50 Prozent. Die Betriebsausgaben von Radiologen könnten sogar 80 bis 90 Prozent des Umsatzes ausmachen.

Auf die geforderte Honorarnachzahlung in Höhe von knapp 175.000 Euro habe der niedergelassene Privatarzt daher keinen Anspruch, urteilte das BSG.

Offen blieb, ob dies auch für einen Arzt gelten würde, der nach den Reglungen in anderen Bundesländern zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet wird. (fl)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 34/12 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Faire Beteiligung im Notdienst

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