Falsche Anrede in Absage ist keine Diskriminierung

STUTTGART (eb). Eine falsche Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung stellt keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft dar. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Auf das Urteil hat der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Freiherr Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VdAA Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte hingewiesen. In dem Fall hatte eine Frau sich um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin beworben.

Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit "Sehr geehrter Herr" angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei.

Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen: Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten, so das Gericht. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.

Az.: 14 Ca 908/11

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