Klinikhaftung

Fenster in Klinik gilt auch als Gefahrenquelle

Die Verkehrssicherungspflicht für Kliniken endet nicht an der Zimmertür, so ein Oberlandesgericht. Vor allem dann nicht, wenn es um desorientierte Patienten geht.

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Wenn eine demente Patientin aus dem ungesicherten Fenster des Krankenzimmers stürzt, muss die Klinik haften.

Wenn eine demente Patientin aus dem ungesicherten Fenster des Krankenzimmers stürzt, muss die Klinik haften.

© Tiberius Gracchus / Fotolia

KÖLN. Wenn eine demente Patientin aus dem ungesicherten Fenster des Krankenzimmers stürzt, muss die Klinik haften. Der private Krankenversicherer kann die Erstattung der ihm durch den Sturz verursachten Kosten verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) nun rechtskräftig entschieden (Az.: 26 U 30/16).

Eine 82-jährige demente Patientin kam nach einem Schwächeanfall ins Krankenhaus, sie war sehr aggressiv, unruhig, verwirrt sowie desorientiert und zeigte Hin- und Weglauftendenzen. Die Gabe von Neuroleptika führte nicht zu einer hinreichenden Beruhigung. Um die Patientin am Weglaufen zu hindern, verstellte das Pflegepersonal die Tür. Spät abends kletterte die Frau über einen Stuhl zum Fenster, stürzte auf ein Vordach und verletzte sich schwer. Sechs Wochen später starb die Frau.

Das PKV-Unternehmen verklagte die Klinik wegen unzureichender Sicherungsmaßnahmen auf den Ersatz der unfallbedingt entstandenen Behandlungskosten sowie des gezahlten Krankenhaustagegeldes von zusammen mehr als 93.000 Euro. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam der Versicherer vor dem OLG Recht. Nach Überzeugung der Richter hat es die Klinik unterlassen, die notwendigen Vorkehrungen gegen ein Verlassen des Zimmers zu treffen und damit gegen die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und die Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Das Personal hätte angesichts des Verhaltens der Frau den Fluchtversuch durch das Fenster in Betracht ziehen müssen, so das OLG. Es hätte das Öffnen des Fensters verhindern oder die Patientin in ein ebenerdig gelegenes Zimmer verlegen müssen. Waren solche Maßnahmen nicht möglich, sei das ein Organisationsverschulden der Klinik. "Die Patientin hätte nicht in diese Abteilung aufgenommen werden dürfen", heißt es im Urteil. Die unzureichende Personalsituation macht das Geschehen für die Richter zwar nachvollziehbar, entlastet die Klinik aber nicht. (iss)

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