Ärzte kontra Fiskus
Finanzgericht Köln: Tests und Abstriche sind keine gewerbliche Tätigkeit
Einkünfte aus einem Corona-Testzentrum unterliegen – trotz fließbandähnlichen Abstrich-Betriebs – nicht der Gewerbesteuer.
Einkünfte aus einem Corona-Testzentrum unterliegen – trotz fließbandähnlichen Abstrich-Betriebs – nicht der Gewerbesteuer.
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