Maklerprovision

Finanzgericht bricht Lanze für Studenten

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HANNOVER. Studierende können Zahlungen, die ihre Eltern im Zuge der Wohnungssuche am Studienort geleistet haben, absetzen. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit Blick auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hin (Az.: 1 K 169/15).

Im konkreten Fall habe eine junge Frau in Frankfurt ihr Medizinstudium aufgenommen. Da sie selbst nicht in der Lage gewesen wäre, eigenständig für die finanzielle Belastung aufzukommen, hätten die Eltern ausgeholfen – unter anderem, indem sie die Wohnung stellvertretend für die Tochter anmieteten und für Maklerkosten bei der Vermittlung der Mietwohnung in Höhe von 1100 Euro aufkamen. Die Tochter machte die Maklerprovision laut LBS als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Der Fiskus habe das nicht anerkannt.

Die Richter sahen kein Problem darin, diese Werbungskosten zu akzeptieren. Die Anmietung einer Wohnung sei nötig gewesen und die Inanspruchnahme eines Maklers üblich, um ein geeignetes Objekt zu finden. Dass die Eltern die Summe bezahlt hätten, stelle einen abgekürzten Vertragsweg dar und spiele für die Absetzbarkeit keine Rolle. (maw)

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