Erbschaft
Fiskus darf nicht zweimal kassieren
Erbschaftssteuer für Schulden? Nein, sagt der Bundesfinanzhof: Von dem Erbschaftsteil, mit dem Steuerschulden der Eltern bezahlt werden, darf der Fiskus keine weiteren Abgaben einfordern.
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Doppelte Steuer kassieren? Laut BFH-Urteil geht das nicht.
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MÜNCHEN (mwo). Wenn Kinder aus ihrem Erbe zunächst noch Steuerschulden der Eltern begleichen müssen, darf das Finanzamt seine Hand nicht nochmals aufhalten.
Auf diesen Anteil der Erbschaft wird dann nicht auch noch Erbschaftssteuer fällig, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.
Im Streitfall waren beide Eltern in kurzem Abstand Ende 2004 gestorben. Das Millionenerbe ging an die beiden Töchter. Allerdings hatten die Eltern 2004 deutlich zu niedrige Steuervorauszahlungen geleistet.
Nach Ablauf des Jahres präsentierte das Finanzamt den Töchtern noch eine Einkommenssteuerrechnung von mehr als 1,8 Millionen Euro. Zusätzlich wurde Erbschaftssteuer fällig - etwa eine halbe Million Euro je Tochter.
Auch später fällige Verbindlichkeiten gehören zum Nachlass
Dass diese aus ihrer Erbschaft noch jeweils die Hälfte der Einkommenssteuerschuld zu zahlen hatten, berücksichtigte das Finanzamt dabei nicht.
Wie der BFH entschied, gehört die Einkommenssteuerschuld aber zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, die vom zu versteuernden Erbe abgezogen werden.
Nachlassverbindlichkeiten seien nicht nur Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes bereits bestehen, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit der Erbschaft erst später fällig werden - hier zum Jahresende und mit dem Steuerbescheid.
Auch dies seien Verbindlichkeiten, die aus dem Erbe "herrühren", so der Bundesfinanzhof. Im konkreten Fall verringert sich dadurch die Erbschaftssteuer der klagenden Tochter um über 150.000 Euro.
Az.: II R 15/11