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Bundesfinanzhof

Fiskus künftig bei Scheidungskosten außen vor

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MÜNCHEN. Scheiden tut jetzt auch steuerlich weh. Die Verfahrenskosten können nicht mehr als "außergewöhnliche Belastungen" steuermindernd geltend gemacht werden, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden hat (Az.: VI R 9/16).

2011 hatte der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ausgeweitet und danach auch Scheidungskosten als "außergewöhnliche Belastungen" anerkannt.

Darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung zum Jahresbeginn 2013 den Abzug von Prozesskosten weitgehend ausgeschlossen. Danach ist eine Berücksichtigung der Kosten eines Scheidungsverfahrens als "außergewöhnliche Belastungen" nicht mehr möglich, urteilte der BFH. (mwo)

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