Urteil

BGH: Bei Medikamenteneinnahme kann private Unfallversicherung Leistung kürzen

Auch wenn ein Unfall durch die Einnahme von Medikamenten nur indirekt beeinflusst wird, darf der Versicherer die Leistung kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf eine Vertragsklausel entschieden.

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Karlsruhe . Die Einnahme von Medikamenten kann zu geringeren Leistungen einer privaten Unfallversicherung führen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu Blutverdünnern entschieden (Az.: IV ZR 185/24).

Im Streitfall litt der Versicherte an einer gesteigerten Gerinnbarkeit des Blutes (Faktor-V-Leiden-Mutation). Um dies auszugleichen, nahm er regelmäßig Blutverdünner ein. Anfang 2022 stürzte er und zog sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zu. Erst am nächsten Tag wurde er zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden. Kurz darauf starb er im Krankenhaus an den Folgen einer Hirnblutung.

Aus der Unfallversicherung des Mannes erwarteten die Witwe und seine Tochter eine Todesfallleistung von 25.565 Euro. Der Versicherer kürzte dies aber um 30 Prozent.

Arzneieinnahme hatte auch Einfluss auf Geschehen

Hintergrund ist eine Klausel der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Danach können die Leistungen gekürzt werden, wenn „Krankheiten oder Gebrechen“ bei den unfallbedingten Schädigungen „mitgewirkt“ haben.

Hierzu betonte nun der BGH, dass diese Regelung keine Einschränkung auf die direkte Mitwirkung von Krankheiten enthalte. Sie gelte daher auch bei einer indirekten Mitwirkung von Medikamenten, die aufgrund einer Erkrankung eingenommen werden.

Im konkreten Fall habe der Blutverdünner laut Sachverständigengutachten faktisch zu einer „Ungerinnbarkeit“ des Blutes geführt. Unabhängig davon, ob dies von den behandelnden Ärzten gewollt war oder nicht, sei die Leistungskürzung um 30 Prozent daher gerechtfertigt. (mwo)

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