Fluggastkontrolle haftet nicht für verlorene Uhr

FRANKFURT/MAIN (dpa). Die Sicherheitskontrolle am Flughafen muss nicht haften, wenn einem Passagier beim Durchleuchten die Uhr abhandenkommt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.

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Nach Auffassung des Gerichts ist es allein Sache des Fluggastes, die abgelegten Gegenstände im Auge zu behalten und beispielsweise bei einem Diebstahl einzugreifen. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Passagiers ab.

Er hatte nach eigenen Angaben eine wertvolle Uhr zur Durchleuchtung auf ein Förderband abgelegt. Anschließend sei die Uhr weg gewesen.

Abgelegte Gegenstände nicht in Verwahrung

Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten verletzt, so dass die Kontrollstelle dafür hafte.

Das OLG sah die Sache anders. Die Richter betonten, das Sicherheitspersonal nehme bei der Durchleuchtungskontrolle die abgelegten Gegenstände nicht in Verwahrung.

Daher würden keine besonderen Obhutspflichten begründet, so dass für einen Haftungsanspruch die rechtliche Grundlage fehle.

Az.: 1 U 260/10

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