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Landgericht Nürnberg-Fürth

Freie Hand für Staatsanwalt bei Auswertung beschlagnahmter Abrechnungsunterlagen

Sofern der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist, habe die Staatsanwaltschaft bei der Umsetzung ein eigenes Ermessen. Dies gelte auch für die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen.

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Nürnberg. Bei einer gerichtlich genehmigten Durchsuchung wegen des Anfangsverdachts des Abrechnungsbetrugs hat die Staatsanwaltschaft freie Hand. Versuche, den Ermittlern gerichtliche Handschellen anlegen zu lassen, können daher keinen Erfolg haben, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschied. Dies gelte auch für die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen.

Damit wies das Landgericht einen Kardiologen aus Bayern ab. Er ist alleiniger Geschäftsführer, Mehrheitsgesellschafter und ärztlicher Leiter eines MVZ. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs. Er soll Leistungen unter lebenslangen Arztnummern abgerechnet haben, die von anderen Ärzten oder gar nicht erbracht worden seien. 272.300 Euro soll er so zu Unrecht abgerechnet haben.

Mit gerichtlicher Genehmigung durchsuchte die Staatsanwaltschaft das MVZ und beschlagnahmte verschiedene Unterlagen. Vor dem Landgericht beantragte daraufhin der MVZ- Geschäftsführer, den Durchsuchungsbeschluss aufzuheben oder hilfsweise die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen auf bestimmte Daten ab einem bestimmten Zeitpunkt zu beschränken.

Der Durchsuchungsbeschluss sei klar gefasst

Das Landgericht lehnte dies nun ab. Der Durchsuchungsbeschluss sei klar gefasst und rechtmäßig. Das betreffe auch die Zeiträume, die vor dem zunächst vermuteten Tatzeitraum liegen. Es sei üblich, dass Anhaltspunkte für Straftaten zunächst nur für bestimmte Personen und einen begrenzten Zeitraum vorliegen. Das Gericht habe in seinem Durchsuchungsbeschluss aber deutlich gemacht, dass es einen Anfangsverdacht auch in weiterem Umfang für gegeben hält, also für einen längeren Zeitraum und gegebenenfalls auch für weitere Beteiligte.

Vor diesem Hintergrund gebe es „keine Grundlage für die Setzung weiterer Vorgaben, wie die Strafverfolger ihre Ermittlungen im Einzelnen durchzuführen haben“, heißt es in dem Nürnberger Beschluss. Sofern wie hier der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist, habe die Staatsanwaltschaft bei der Umsetzung ein eigenes Ermessen und zunächst freie Hand. Anhaltspunkte, dass im konkreten Fall die Generalstaatsanwaltschaft ihre gesetzlichen Grenzen verkenne, bestünden nicht. (mwo)

Landgericht Nürnberg-Fürth , Az.: 12 Qs 26/26

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