Klinik

Für Honorar-Pfleger besteht Sozialversicherungspflicht

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KÖLN. Wenn eine Klinik einen Krankenpfleger über mehrere Monate als Honorarkraft einsetzt, ist seine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden (L 8 R 1052/14). Ein Pfleger, der vier Monate lang in einer neurologischen Fachklinik gearbeitet hatte, wollte die Tätigkeit als selbstständig eingestuft wissen.

Da er in die organisatorischen Abläufe eingebunden war, in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen war und nach geleisteten Stunden bezahlt wurde, konnte das LSG aber weder eine eigenverantwortliche Organisation der Arbeit noch ein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko erkennen. (iss)

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