Abrechnung
Funktionelle Entwicklungstherapie per Video neu im EBM
In der Corona-Krise können Kinder und Jugendliche per Video funktionelle Entwicklungstherapie erhalten. Dies haben KBV und GKV kurzfristig vereinbart.
Veröffentlicht:Berlin. Die Corona-Krise mit dem Gebot des Social Distancing stellt insbesondere in der psychiatrischen Versorgung von Patienten eine besondere Herausforderung dar. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss nun für Kinder und Jugendliche eine Sonderregelung vereinbart. Demnach kann eine funktionelle Entwicklungstherapie zeitlich befristet auch per Video erfolgen.
Zu diesem Zweck wurde eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) 14223 (102 Punkte / 11,21 Euro) eingeführt, nach der abgerechnet werden kann. Die Regelung ist vorerst bis Ende Juni 2020 befristet.
Bisher war keine Therapie per Video möglich
Die funktionelle Entwicklungstherapie (GOP 14310) ist normalerweise eine zentrale Komponente in der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die jedoch bei videogestützter Durchführung nicht berechnungsfähig ist.
Die neue Leistung beinhaltet nach Angaben der KBV videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter), also zum Beispiel psychologische Psychotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten.
Sie findet als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig. Für die Behandlung per Video müssen die SPV-Mitarbeiter den Patienten allerdings kennen, was bedeutet, dass der Patient in den letzten vier Quartalen mindestens einmal in der Praxis gewesen sein muss. Bei Abrechnung der neuen GOP 14223 erhalten Ärzte auch den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450).
Beratungen über Verlängerung sind geplant
Mit der Sonderregelung, die seit dem 15. Mai gilt, könnten Kinder und Jugendliche, die aufgrund befürchteter Ansteckungsgefahren mit SARS-CoV-2 eventuell nicht in die Praxis kommen, leichter erreicht werden, so die KBV in ihrer Mitteilung. Die Vertragspartner wollen nach Angaben der KBV über eine mögliche Verlängerung der Regelung beraten.
Im Online-EBM, der von der KBV bereitgestellt wird, ist die GOP 14223 bisher noch nicht verzeichnet. Auch über die Praxis-EDV dürfte die Ziffer noch nicht verfügbar sein – außer wenn Online-Updates zur Verfügung stehen. Sie kann dennoch in der Quartalsabrechnung angesetzt werden. (syc/ger)