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Urtei zu Zwangsunterbringung

Gefährdungsprognose muss wasserdicht sein

25.000 Euro Schmerzensgeld erhält ein Patient wegen einer Zwangsunterbringung. Denn die ärztlich behauptete Eigen- und Fremdgefährdung lag nicht vor.

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KARLSRUHE. Ärzte dürfen nicht vorschnell eine Eigen- oder Fremdgefährdung behaupten, um Psychiatriepatienten in der Klinik halten zu können.

 Sonst sind hohe Schmerzensgeldansprüche gerechtfertigt, wie jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied. Konkret sprach es einem Patienten für knapp zwei Monate rechtswidriger Unterbringung 25.000 Euro zu.

Der damals 38-Jährige wurde im Juni 2007 von Polizeibeamten in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ärzte beantragten beim zuständigen Amtsgericht Konstanz die Anordnung der Unterbringung wegen einer "Psychose mit Verfolgungswahn".

Es sei von "Fremd- und Eigengefährdung" auszugehen. Das Amtsgericht gab dem statt und ordnete die Unterbringung an. Knapp zwei Monate, bis Mitte August, musste der Mann gegen seinen Willen in der Klinik verbringen. Während dieser Zeit wurde er zwangsweise medikamentös behandelt.

Gegen seine Unterbringung hatte der Mann später Beschwerde eingelegt. Das Landgericht stellte fest, dass die Unterbringung rechtswidrig war.

Fehlerhafte Gefährdungsprognose

Die Gefährdungsprognose sei fehlerhaft gewesen, und die Voraussetzungen des Unterbringungsgesetzes hätten daher nicht vorgelegen. Von der Klinik verlangte der Mann nun Schadenersatz. Zu seiner rechtswidrigen Unterbringung sei es nur aufgrund fehlerhafter ärztlicher Zeugnisse gekommen.

Während das Landgericht Konstanz erstinstanzlich noch keine Pflichtverletzung der Ärzte erkennen wollte, sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Mann nun 25.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen Zeugnisse hätten die Ärzte "grundlegende fachliche Standards missachtet", erklärte das OLG zur Begründung. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung habe es keine Grundlage gegeben.

Ob der Patient tatsächlich psychisch krank und behandlungsbedürftig war, spiele dabei keine Rolle, betonten die Karlsruher Richter. Denn ohne Eigen- oder Fremdgefährdung rechtfertige auch eine solche Erkrankung keine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Die Revision gegen dieses Urteil ließ das OLG nicht zu. Die Klinik kann dagegen aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen. (mwo)

Az.: 9 U 78/11

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