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Krankengeld

Gericht pfeift PKV zurück

Die aktuellen Musterbedingungen der PKV für die Minderung des Krankentagegeldes sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Damit dürfen die Leistungen während der Krankheitsphase nicht mehr gekürzt werden.

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Die Leistungen einer Krankentagegeldversicherung dürfen nur bei dauerhaft rückläufigem Einkommen gesenkt werden.

Während einer Krankheitsphase ist die Absenkung unzulässig, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied. Es verwarf damit eine Klausel der aktuellen Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer.

Konkret gab das OLG einem Handwerker Recht. 2006 hatte er eine Krankentagegeldversicherung über 100 Euro pro Tag abgeschlossen. 2012 senkte der Versicherer die Leistungen auf 62 Euro pro Tag ab und verringerte auch den monatlichen Beitrag entsprechend.

Zur Begründung verwies das Unternehmen auf seine Geschäftsbedingungen, die den auch heute gültigen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. Danach kann der Versicherer Leistungen und Beiträge des Vertrags an verminderte Einkünfte anpassen.

Dies darf frühestens zu Beginn es zweiten Monats nach Kenntnis von dem geminderten Einkommen geschehen - aber auch dann, wenn "der Versicherungsfall bereits eingetreten ist".

Kein Anreiz zum "Krankfeiern"

Hintergrund der Regelung ist, dass die Versicherten nicht einen Anreiz haben sollen, krank zu feiern, weil sie dann mehr Geld bekommen, als wenn sie arbeiten würden. Das OLG Karlsruhe ist diesem Argument zwar im Grundsatz gefolgt. Eine Minderungsklausel ist daher grundsätzlich zulässig. Doch die konkrete Klausel ist nach Überzeugung des OLG aus drei Gründen unzulässig.

Zunächst lasse sie eine Absenkung auch dann zu, wenn der Versicherte bereits erkrankt ist. Dies berge für die Versicherten die Gefahr in sich, dass die Leistungen gerade dann abgesenkt werden, wenn das Einkommen krankheitsbedingt gesunken ist. Gerade davor solle eine Krankentagegeldversicherung aber schützen.

Zudem seien Versicherte mit stark schwankenden Einkünften nicht ausreichend vor einer Absenkung geschützt und die Leistungen in solchen Fällen letztlich "nicht absehbar".

Drittens vermissten die Richter des OLG das Gleichgewicht in der Klausel: Dem Recht des Versicherers auf Minderung müsse ein Recht des Versicherten gegenüberstehen, die Versicherung bei steigenden Einkünften entsprechend aufzustocken. (mwo)

Az.: 9a U 15/14

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