Urteil zur Substitutionsbehandlung

Methadon-Praxis darf nicht beliebig erweitert werden

Wenn durch die deutliche Vergrößerung einer Substitutionspraxis in einem Wohngebiet die Wohnruhe gestört wird, ist die zugrunde liegende Baugenehmigung nach einem aktuellen Urteil rechtswidrig.

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Köln. Anwohner in einem Wohngebiet müssen es nicht hinnehmen, wenn eine Methadon-Praxis so stark ausgebaut wird, dass die große Zahl der Substitution-Patientinnen und Patienten die Wohnruhe stört. Die für den Ausbau erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln (VG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die Stadt Bonn hatte einem Psychiater und Psychotherapeuten im Jahr 2012 den Betrieb einer Arztpraxis mit einem Substitutions-Schwerpunkt für die Behandlung von bis zu 100 Patientinnen und Patienten täglich genehmigt. Die Praxis liegt im Untergeschoss eines Gebäudes in der Nähe des Bonner Hauptbahnhofs. Dort werden nach Angaben des Gerichts täglich Opiatabhängige behandelt.

Nachbar hat gegen Baugenehmigung geklagt

Im vergangenen Jahr erlaubte die Stadt dem Arzt, die Praxisräumlichkeiten zu erweitern, die Praxiszeiten zu verlängern und die Kapazitäten auf bis zu 265 Patienten täglich auszuweiten. Gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung hatte ein Nachbar geklagt.

Laut dem VG liegen sowohl das Grundstück der Praxis als auch des Nachbarn in einem „Allgemeinen Wohngebiet“. „Die erweiterte Praxis hält den beschränkten Rahmen, den die Baunutzungsverordnung für freiberufliche Tätigkeiten wie eine Arztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet vorsieht, nicht ein“, teilte das Gericht mit. Durch die vergrößerten Praxisräumlichkeiten werde die Wohnnutzung zurückgedrängt.

„Für eine Arztpraxis atypische Betriebsabläufe“

Die genehmigte Ausgestaltung des Praxisbetriebs ist nach Einschätzung der Richter nicht mit dem Zweck des allgemeinen Wohngebietes vereinbar. Der Grund: Die Betriebszeiten seien ohne Ausnahmen für Sonn- und Feiertage bis in die frühen Abendstunden – 19 Uhr beziehungsweise 20 Uhr – und eine besonders große Zahl von Patienten zugelassen worden. Sie würden die Praxis täglich jeweils meist nur für eine Minute aufsuchen.

Damit sei der Praxisbetrieb mit einem die Wohnruhe störenden ständigen Kommen und Gehen verbunden, erläuterte das Gericht. „Diese für eine Arztpraxis atypischen Betriebsabläufe bewegen sich nicht mehr innerhalb dessen, was ein Anwohner in einem Allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen hat.“

Das VG hat der Klage des Nachbarn stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Es hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen. (iss)

Verwaltungsgericht Köln, Az.: 8 K 676/25

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