Kindererziehung

Gericht schafft Klarheit für Kassenärzte

Vertragsärzte haben einen gewissen Spielraum bei der Beschäftigung von Entlastungsassistenten in der Zeit der Kindererziehung. Dafür hat jetzt ein Landessozialgericht gesorgt.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Als Mutter oder Vater weiter vertragsärztlich tätig? Eltern können sich aussuchen, in welchen Jahren ein Assistent angestellt wird.

Als Mutter oder Vater weiter vertragsärztlich tätig? Eltern können sich aussuchen, in welchen Jahren ein Assistent angestellt wird.

© Aletia / shutterstock.com

Eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt kann in Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten einen Entlastungsassistenten beschäftigen.

Diese Regelung ist mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 in Kraft getreten (Paragraf 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung (ZV) für Ärzte). Die Beschäftigung des Assistenten bedarf der Genehmigung der KV.

Ende des vergangenen Jahres vertrat nun eine KV die Auffassung, die zeitliche Beschränkung von 36 Monaten beziehe sich auf das Lebensalter des Kindes. Ein Entlastungsassistent könne also nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres genehmigt werden.

Dem ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 27. Februar 2013 (L 11 KA 8/13 B ER) nicht gefolgt. Der Zeitraum von 36 Monaten bezieht sich laut LSG auf die Dauer der Vertretung, nicht auf das Lebensalter des Kindes.

Mit dieser Entscheidung wird die Vereinbarkeit von Beruf und Familie deutlich gestärkt. Insbesondere sollte man beachten, dass diese Möglichkeit der Beschäftigung eines Entlastungsassistenten für die Vertragsärztin und den Vertragsarzt gilt.

Die Möglichkeit der Vertretung im Zusammenhang mit einer Entbindung nach Paragraf 32 Abs. 1 Ärzte-ZV hat nur die Vertragsärztin, die Zulässigkeit der Beschäftigung eines Entlastungsassistenten ist im Gesetz geschlechtsneutral formuliert.

Der subtile Humor der Richter

Der zulässige Zeitraum der Assistentenbeschäftigung ist auf 36 Monate beschränkt, wobei dieser Zeitraum aber nicht zusammenhängend genommen werden muss. Aus diesem, im Gesetz enthaltenen Halbsatz leitet das LSG zutreffend ab, dass es nicht auf das Lebensalter des Kindes ankommen kann.

Die gegenteilige Auffassung der KV wird von dem Gericht mit dem Satz zurückgewiesen, ein "nicht zusammenhängend genommenes Lebensalter sei schwerlich vorstellbar", was für den subtilen Humor der Sozialrichter spricht.

Begrenzt wird der Zeitraum, in dem man einen Assistenten insgesamt 36 Monate - allerdings nicht zwingend zusammenhängend - beschäftigen kann, somit nur durch die Merkmale "Kind" und "Zeit der Erziehung".

Das LSG musste sich hiermit nicht näher auseinandersetzen. Bis zu welchem Alter eine Person noch als Kind im Rechtssinne gilt wird in den deutschen Gesetzen nicht einheitlich definiert. Überwiegend wird entweder auf die Vollendung des 14. Lebensjahres oder des 18. Lebensjahres abgestellt.

Entlastung in "Zeiten der Erziehung"

Im Alter zwischen 14 und 18 bleibt also Raum für denkbare Auseinandersetzungen über die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten, bis zum 14. Geburtstag des Kindes kann ein solcher in jedem Fall angestellt werden.

Der Assistent muss den Praxisinhaber nun in "Zeiten der Erziehung" entlasten. Die Darstellung, dass man sich der Erziehung des Kindes widmen möchte, dürfte einfach sein, wenn man einen Assistenten über 20 Wochenstunden beantragt, um sich während dieser Zeiten, also etwa am Nachmittag, dem Kind zu widmen.

Da der Zeitraum von 36 Monaten der Assistentenbeschäftigung aber nicht zusammenhängend genommen werden muss, stellt sich die Frage, ob man einen Assistenten auch z.B. für eine Tätigkeit an jedem Freitag beschäftigen kann, um sich freitags der Erziehung des Kindes zu widmen.

Das Kriterium der "Erziehungstätigkeit" dürfte hier etwas begründungsbedürftiger sein, es ist aber nachvollziehbar, dass man sich an einem Wochentag intensiv um sein Kind und damit dessen Erziehung kümmern möchte.

Vieles ist Auslegungssache

Ob der 36-Monats-Zeitraum nun tageweise zu zählen ist, erscheint zweifelhaft. Da 36 Monate nicht zusammenhängend genommen werden müssen, wären dies, vereinfacht berechnet, 1080 Tage.

Dies entspräche einem Tag pro Woche für die Dauer von ca. 20 Jahren. Eine solche Auslegung dürfte aber mit Wortlaut und Intention des Gesetzes nicht vereinbar sein.

Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen, dass zwar die 36 Monate nicht zusammenhängend genommen werden müssen, dass aber eine "Stückelung" in kleinere Zeitintervalle als einen Monat nicht zulässig ist.

Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Beschäftigung eines Assistenten für 144 Wochen oder 1.080 Tage erlauben können, was er aber nicht tat. Wenn man also einen Assistenten tageweise oder wochenweise beschäftigt, so zählt dies als Beschäftigung während eines Monats.

Jeder Vertragsarzt und jede Vertragsärztin kann jedenfalls bis zum 14. Geburtstag seines Kindes einen Entlastungsassistenten anstellen, wenn man sich während der "gewonnenen" Zeit der Erziehung des Kindes widmen möchte.

Eine nur tage- oder wochenweise Beschäftigung dürfte jeweils als einmonatiger Beschäftigungsumfang zu zählen sein, im Übrigen kann man aber den 36-monatigen Zeitraum frei nach den Bedürfnissen des Kindes und den eigenen Vorstellungen des Ausgleiches von Familie und Beruf bestimmen.

Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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