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Gericht stärkt Anspruch auf Krankengeld

KASSEL (mwo). Patienten, die wegen anhaltender Krankheit Krankengeld beziehen, brauchen sich während der anderthalbjährigen Anspruchsdauer über den Bestand dieser Leistung keine Sorgen zu machen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.

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Denn maßgeblich ist allein die Anspruchsgrundlage zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit, so die Richter. Ein Arbeitsloser aus Bayern war für längere Zeit arbeitsunfähig krank und erhielt Krankengeld. Nach dem Auslaufen seines Anspruchs auf das reguläre Arbeitslosengeld bekam er kein Arbeitslosengeld II. Daraufhin meinte die AOK Bayern, sie müsse auch kein Krankengeld mehr bezahlen. Denn das Krankengeld sei eine Ausfall-Leistung. Weil der Mann weder ein Arbeitseinkommen noch Sozialleistungen beziehe, falle auch kein Einkommen weg, das mit dem Krankengeld ersetzt werden könne.

In seinem Urteil sah das Bundessozialgericht für solche Spitzfindigkeit keinen Raum. Maßgeblich sei beim Krankengeld allein die Situation beim erstmaligen Entstehen der Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig von späteren Veränderungen müsse sich das Krankengeld daran orientieren, solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt sei. Wie sich die Situation ohne die Krankheit entwickelt hätte, spiele keine Rolle.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 38/06

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