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Geringer Steuer-Teilerlass ist rechtens

Brechen Grundstückseinnahmen ein, kann die Grundsteuer zwar gesenkt werden. Seit 2008 ist der Teilerlass aber geringer: "Verfassungsgemäß", sagt der Bundesfinanzhof.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Ein Häuschen im Grünen: Die Voraussetzungen für einen Teilerlass der Grundsteuer durften verschärft werden.

Ein Häuschen im Grünen: Die Voraussetzungen für einen Teilerlass der Grundsteuer durften verschärft werden.

© Tomasz Rzymkiewicz / fotolia.com

MÜNCHEN. Die Verschärfung der Voraussetzungen für einen Teilerlass der Grundsteuer ist rechtmäßig. Auch die Rückwirkung für das Steuerjahr 2008 bewegt sich noch im Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Die strittige Änderung ist im Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 enthalten, trat aber rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Danach wird die Grundsteuer zu 25 Prozent erlassen, wenn die Einnahmen aus dem Grundstück unverschuldet um mehr als die Hälfte einbrechen. Werden gar keine Einnahmen mehr erzielt, wird die Hälfte der Grundsteuer erlassen.

Bis Ende 2007 war der Teilerlass höher und schon ab einem Einnahmerückgang von 20 Prozent möglich. Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht die anzuerkennenden Ursachen des Einnahmerückgangs erheblich ausgeweitet.

Im konkreten Fall hatte der Eigentümer ein Büro- und Lagergebäude 2008 teilweise nicht vermieten können. Seine Einnahmen sanken um 44 Prozent.

Teilerlass grundsätzlich rechtens

Einen Teilerlass der Grundsteuer lehnte das Finanzamt wegen der gesetzlichen Neuregelung ab. Mit seiner Klage machte der Eigentümer geltend, die Neuregelung sei verfassungswidrig.

Mit seinem Urteil hat der BFH sie aber bestätigt. Ziel sei es gewesen, die mit dem Grundstückseigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken gerechter zu verteilen und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Absacken des Steueraufkommens bei den Kommunen zu vermeiden.

Zudem sei die Berechnung des Teilerlasses einfacher geworden. Dies seien ausreichende sachliche Gründe; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die frühere Steuervergünstigung bestehe daher nicht, urteilte der BFH.

Dabei habe der Gesetzgeber nach Meinung der Richter im Interesse der Kommunen auch für das noch nicht abgelaufene Jahr 2008 rückwirkend auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagieren dürfen.

Az.: II R 26/10

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