Geschäftskonto gleich prüfen, Privatkonto alle zwei Monate

Privatkunden brauchen eine angemessene Überlegungsfrist bei Lastschriften. Das hat der Bundesgerichtshof festgelegt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Banken dürfen nur bei Geschäftskunden davon ausgehen, dass sie ihre Kontoauszüge immer zeitnah überprüfen.

Wurde zwei Monate in Folge einer gleich hohen Lastschriftabbuchung nicht widersprochen, so muss die Bank aber auch beim Privatkonto nicht mehr mit Einwänden rechnen, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Streitfall aus dem Jahr 2007

Im Streitfall aus dem Jahr 2007 musste ein Mann aus dem Rheinland in die Privatinsolvenz. Der Mann unterhielt bei der Postbank ein Girokonto, für das quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren.

Zwischen Juli und September 2007 benutzte er das Konto aktiv für Auszahlungen und Überweisungen. Die Treuhänderin verlangte von der Postbank, neun in diesem Zeitraum abgebuchte Lastschriften über insgesamt 1280 Euro rückgängig zu machen.

Die Postbank kam dem nur teilweise nach. Streitig war letztlich, wann Bankkunden Abbuchungen durch Schweigen genehmigt haben.

Nach dem Karlsruher Urteil kommt eine solche "konkludente Genehmigung" insbesondere dann in Betracht, wenn es um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen geht, denen der Kontoinhaber auch in der Vergangenheit nicht widersprochen hatte.

In solchen Fällen sei "an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen".

Angemessene Überlegungsfrist bei Privatkunden

Dabei könne die Bank bei Geschäftskonten erwarten, "dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden".

Einem Privatkunden müsse die Bank dagegen eine "angemessene Überlegungsfrist" geben. Bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriftabbuchungen müsse sie aber spätestens nach zwei Monaten nicht mehr mit Einwendungen rechnen.

Im Streitfall soll nun das Landgericht Bonn prüfen, welche der neun Buchungen danach oder auch aus anderen Gründen als vom Bankkunden genehmigt gelten.

Az.: XI ZR 152/09

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