Lotto vor der Scheidung

Halber Gewinn gehört der Ex

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KARLSRUHE. Ein Lottogewinn kurz vor der Scheidung gehört noch zur Hälfte der früheren Partnerin. Wie alle Vermögenssteigerungen fällt er in den Zugewinnausgleich, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Er sprach damit einer Frau aus dem Rheinland 242.500 Euro von ihrem früheren Ehemann zu. Beide waren seit 1971 verheiratet, trennten sich aber im August 2000. 2001 zog der Mann mit einer neuen Partnerin zusammen.

Im November 2008 füllte er mit ihr einen Lottoschein aus - und gewann mit ihr eine knappe Million. Erst danach, im Januar 2009, reichte der Mann die Scheidung ein.

Den Lottogewinn konnte er dadurch nicht mehr für sich und seine neue Partnerin retten. Ein Viertel - die Hälfte seiner Hälfte - muss er an seine Ex-Frau abgeben, urteilte der BGH.

Schuld ist der Zugewinnausgleich

Hintergrund sind die Regeln des Zugewinnausgleichs. Danach behält bei einer Scheidung jeder Partner das Vermögen für sich, das er zu Beginn in die Ehe eingebracht hat. Gleiches gilt für Erbschaften und Schenkungen.

Der ansonsten während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs wird hälftig geteilt. Der Lottogewinn ist keine Erbschaft und gehört auch nicht zum "Anfangsvermögen", betonte nun der BGH. Daher gehe er mit in den Zugewinnausgleich ein.

Auch der Hinweis auf die bereits lange Trennungszeit half dem Mann ebenso wenig weiter wie das Argument, der Lottogewinn habe zu seiner früheren Ehe keinerlei Bezug. Auf eine "unbillige Härte" könne sich der Mann trotzdem nicht berufen, urteilte der BGH.

Immerhin habe seine frühere Ehe bis zur Trennung 29 Jahre bestanden und drei Kinder seien daraus hervorgegangen. (mwo)

Az.: XII ZB 277/12

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