Bundessozialgericht

Hartz-IV-Empfänger bekommen kein Extra-Geld für Fahrten zum Arzt

Nur wenn die Fahrkosten zu Arztpraxen erheblich über dem Bedarf eines ALG-II-Empfängers liegen, können sie Mehrbedarf geltend machen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Kassel. Für Fahrten zum Arzt oder Psychotherapeuten können Hartz-IV-Empfänger in der Regel kein zusätzliches Geld verlangen. Ein diesbezüglicher sogenannter Mehrbedarf bestehe nur, wenn die Fahrten „unabweisbar“ und wenn die tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten „erheblich“ über dem durchschnittlichen Bedarf eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers liegen, urteilte nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Ohne Unterkunft beträgt die Regelleistung für Hartz-IV-Empfänger seit Anfang 2022 449 Euro monatlich. 40,41 Euro davon sind für Verkehrsausgaben vorgesehen. Der Kläger verwies auf zahlreiche Fahrten mit dem von seiner Mutter geliehenen Auto zu ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen. Das Jobcenter lehnte ergänzende Zahlungen jedoch ab. Das in der Regelleistung für Verkehr enthaltene Geld reiche aus.

Sparmöglichkeiten müssen genutzt werden

Dies hat das BSG nun bestätigt. Auch nach den Berechnungen des Klägers habe es nur in einzelnen Monaten geringfügige Überschreitungen des im Regelbedarf für Verkehrskosten vorgesehenen Betrags gegeben.

Um einen sogenannten Mehrbedarf zu rechtfertigen, müssten die Fahrten aber „unabweisbar“ sein und die Kosten „erheblich“ über diesem Betrag liegen. Maßgeblich seien nicht kilometerbezogene Pauschalsätze, sondern die – etwa mit Tankquittungen – nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Dabei müssten die Hartz-IV-Empfänger auch Sparmöglichkeiten nutzen, etwa Mitfahrgelegenheiten. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 81/20 R

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