Heilmittel - Anbieter brauchen korrekte Rezepte
KASSEL (mwo). Ärzte sollten Heilmittelverordnungen genau und korrekt ausfüllen. Andernfalls brauchen sie sich über eventuelle Rückfragen der Leistungserbringer nicht zu wundern.
Das geht aus einem inzwischen schriftlich vorliegenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor. Danach müssen die Leistungserbringer eine Kürzung ihrer Abrechnung hinnehmen, wenn sie unvollständige Verordnungen von Ärzten akzeptieren.
Konkret bestätigte das Bundessozialgericht Kürzungen der AOK Baden-Württemberg wegen unvollständiger oder fehlerhafter Verordnungen. Zur Begründung betonten die Kasseler Richter, die Prüfpflicht für Leistungserbringer sei sowohl dem Gesetz als auch der Heilmittelrichtlinie zu entnehmen.
Danach dürften die Leistungserbringer eine Verordnung nur umsetzen, wenn sie alle "für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben" enthält.
Az.: B 1 KR 4/09 R