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GBA

Hersteller muss für Widerspruch zahlen

Ein Arznei-Hersteller unterlag in einem Widerspruchsverfahren dem GBA. Dieser darf von der Firma nun eine kostendeckende Pauschalgebühr verlangen, entschied das BSG .

Veröffentlicht:

KASSEL. Ein verlorenes Widerspruchsverfahren um die Aufnahme eines Medikaments in die OTC-Übersicht kostet die Hersteller Geld.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) darf hierfür eine kostendeckende Pauschalgebühr verlangen, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.

Ein Pharmaunternehmen aus Bayern hatte die Aufnahme zweier nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, die sogenannte OTC-Übersicht, verlangt. Der GBA lehnte die Anträge allerdings ab und wies später auch den Widerspruch des Herstellers zurück.

Für das Widerspruchsverfahren erhob der GBA entsprechend seiner Gebührenordnung eine Gebühr von 10.934 Euro. Dagegen klagte das Unternehmen mit der Begründung, das Gesetz sehe eine Gebühr nur für das "Antragsverfahren" vor.

Wie zuvor schon das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies nun auch das BSG die Klage ab. Das Widerspruchsverfahren sei vom Antragsverfahren mit umfasst. Der Gesetzgeber habe insgesamt gewollt, dass sich die Antragsteller an den Verfahrenskosten beteiligen.

Auch die Höhe der Gebühr sei nicht zu beanstanden. Sie orientiere sich am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

Dabei dürfe der GBA pauschale "Richtwerte" nach dem "typischen Aufwand" anwenden. Dies sei auch im Interesse der Hersteller, die so schon im Vorfeld ihr Kostenrisiko kalkulieren könnten. (mwo)

Az.: B 6 KA 25/13 R

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