Unfallkassen-Urteil

Hörgeräte und Brillen sind keine Arbeitsgeräte

Wer sich auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker verletzt, kann dies nicht als Wegeunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung reklamieren.

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Potsdam. Medizinische Fachangestellte, die auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker oder Optiker einen Unfall erleiden, können dies nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil entscheiden.

In dem konkreten Fall war eine Frau auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers gestürzt. Die Klägerin, die als Fahrdienstleiterin tätig ist, hatte mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen zu müssen. Im August 2019 fielen die Batterien ihrer Hörgeräte im Dienst unerwartet aus.

Auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker stürzte sie vor dem Geschäft und brach sich den Oberarm. In einem ersten Urteil hatte das Sozialgericht Potsdam entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.

Die zuständige Unfallkasse legte Berufung ein und bekam nun Recht: Persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen gehörten grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert ist, heißt es. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden.

Beim Kauf der Batterien handle es sich um die turnusmäßig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hierfür könne die Klägerin zeitlich flexibel in ihrer Freizeit tätig werden und hätte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen können, so das Gericht. (kaha)

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az: L 3 U 148/20

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