Haftung

Hygienemängel bringen Ärzte in die Bredouille

Die umfassende Dokumentation der Behandlung von Patienten in der Praxis ist das A und O, wie sich niedergelassene Ärzte für Haftungsprozesse wappnen können.

Von Eugenie Wulfert Veröffentlicht:
Händedesinfektion - für Ärzte unerlässlich.

Händedesinfektion - für Ärzte unerlässlich.

© Volker Witt / fotolia.com

BERLIN. Weicht ein Arzt von den geltenden Hygienevorschriften ab, kann er in einem Arzthaftungsprozess in Beweisnot geraten.

"Hier bewegen wir uns in der Kategorie des voll beherrschbaren Risikobereichs", erklärte Wolfgang Frahm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig, beim 13. Deutschen Medizinrechtstag in Berlin.

Sobald die Gesundheitsschädigung aus dem Bereich stamme, dessen Gefahren ein Arzt durch sachgerechte Organisation voll beherrschen oder ausschließen konnte und musste, komme dem Patienten eine enorme Beweiserleichterung zugute.

Dann müsse der betroffene Arzt beweisen, dass sein Abweichen nicht fehlerhaft war, etwa weil sein Vorgehen neuen rein wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprach oder weil der konkrete Fall ein Abweichen von den Leitlinien erforderte - beispielsweise wegen weiteren Erkrankungen des Patienten oder der besonderen, von den üblichen Fällen abweichenden Art seiner Verletzung.

"Das zu beweisen ist oft sehr schwierig und führt in vielen Fällen zum Unterliegen im Prozess", warnt Frahm. Die Aufdeckung der Hygienemängel führe deshalb fast automatisch zur Haftung des Arztes oder der Klinik.

25.000 Euro Schmerzensgeld

Ein allzu laxer Umgang mit Hygienevorschriften kann teuer werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Arzt wegen gravierender hygienischer Mängel in der Arztpraxis zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt und damit das Strafmaß der Vorinstanz bestätigt (Az.: VI ZR 158/06).

Der Patient hatte geklagt, weil nach einer Injektion ein Spritzenabszess (Staphylokokken-Infektion) entstanden ist. Eine der Arzthelferinnen - stark erkältet - war Trägerin der Staphylokokken. Der Arzt haftete.

Auch die Verletzung der im Infektionsschutzgesetz normierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten können nach Angaben von Frahm erhebliche Prozessnachteile für den Arzt nach sich ziehen.

"Wenn bei einer unzureichenden Dokumentation - auch bezogen auf die konkrete ärztliche Behandlung - Versäumnisse vorliegen, dann hat das Gericht davon auszugehen, dass das, vielleicht versehentlich, Nicht-Dokumentierte auch nicht geschehen ist", erläutert der Richter des Bundesgerichtshofes.

Auch hier könne ein ärztlicher Fehler unterstellt werden. Es sei denn, der Arzt kann sich hieb- und stichfest entlasten. "Ohne einwandfreie Dokumentation ist es aber sehr schwierig", gibt er für die Praxis zu bedenken.

Studie: Schlechte Zeugnisse für Praxishygiene

Trotz der Beweiserleichterungen für Patienten: Wenn der Arzt alle Hygiene- und Dokumentationsvorschriften einhält, ist dem Patienten mit der Behauptung, es liege ein Hygienefehler vor, nach Angaben von Frahm in der Regel kein prozessualer Erfolg beschieden.

"Denn absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen." Keimübertragungen gehörten dann grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden Risiko des Patienten.

Dass nicht nur in Krankenhäusern, sondern auch in den Arztpraxen in der Hygiene Handlungsbedarf besteht, zeige eine im Mai veröffentlichte Studie der Stiftung Gesundheit.

Darin bescheinigen rund 30 Prozent der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte ihren Praxen ein nur mittelmäßiges bis schlechtes Hygieneniveau.

Mehr als die Hälfte der Umfrageteilnehmer sahen damals dennoch weder einen Weiterbildungs- noch sonstigen Handlungsbedarf.

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Krankenhausreform

Klinik-Atlas soll zum Gemeinsamen Bundesausschuss umziehen

Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

Pertussis: Auch die Großeltern impfen?

Juristische Fallstricke

So lassen sich Haftungsrisiken in der Hausarztpraxis minimieren

Lesetipps
Lungenfunktionsuntersuchung

© Viktor Koldunov / stock.adobe.co

Vernarbung und Fibrosierung

Interstitielle Lungenerkrankung: Die Nachwehen von COVID-19