Immobilienmakler haftet für falsche Beratung

HAMM (mwo). Berater sollten nicht vorrangig die eigenen Provisionen, sondern die Interessen der Kunden im Blick haben. Drängen sie zu einem vorschnellen Geschäft, müssen sie gegebenenfalls haften, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Immobilienmaklers entschied. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.

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Eine Immobilieneigentümerin hatte einen Makler mit dem Verkauf ihrer Immobilie zu einem Preis zwischen 625.000 bis 675.000 Euro beauftragt. Der Makler meinte, es sei dann ja reichlich Geld für ein neues Haus da.

Er verkaufte der Frau ein Haus für 450.000 Euro und kassierte die zugehörige Maklercourtage. Doch für die andere Immobilie fand sich kein Käufer. Die Frau musste nicht nur die Provision an den Makler, sondern auch noch hohe Zinsen an die Bank bezahlen.

Makler hat falsch beraten

Nach Überzeugung der Gerichte war dem Makler bekannt, dass die Kundin ohne den Verkauf ihrer Immobilie die neue nicht finanzieren konnte. Ihre alte Immobilie ging schließlich in die Zwangsversteigerung.

Das alles aber wäre vermeidbar gewesen, wenn der Makler sie nicht falsch beraten und zum vorschnellen Kauf der anderen Immobilie gedrängt hätte, meinte die Kundin.

Schnellen Verkauf in Aussicht gestellt

Er habe ihr einen schnellen Verkauf ihrer bisherigen Immobilie mit "Liebhaberaufschlag" für mindestens 600.000 Euro in Aussicht gestellt, so dass die Zahlungstermine für die Neuerwerbung unproblematisch seien.

Um Schadenersatzansprüche gegen den Makler durchzusetzen, beantragte die inzwischen ruinierte Frau Prozesskostenhilfe.

Wenn sie nicht noch anderweitig über Geld verfügt, soll sie die auch bekommen, so das OLG. Denn wenn sich der von ihr schlüssig dargestellte Sachverhalt als richtig erweise, habe der Immobilienmakler tatsächlich seine Beratungspflicht schuldhaft verletzt.

Dies könne zur Haftung gegenüber seiner Kunden führen. Weiteres soll nun das Landgericht Detmold klären.

Az.: I-18 W 11/11

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