KV-Rücklagen schmälern die Vergütungssumme

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Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses dazu verpflichtet, aus der Vergütungssumme folgende Rückstellungen zu bilden:

  • 3 Prozent für die Überschreitungen der Regelleistungsvolumen,
  • für Praxisbesonderheiten, Sicherstellungsaufgaben, für die Zunahme von Ärzten, für den Ausgleich von Fehleinschätzungen und überproportionalen Honorarzuwächsen,
  • für qualitätsgebundene Leistungen,
  • für die Vergütung der besonderen Inanspruchnahme, der Leistungen im organisierten Notfalldienst, für dringende Besuche,
  • für den Aufschlag für fachgleiche Gemeinschaftspraxen,
  • für die Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten,
  • für Akupunktur,
  • für die Auswertung des Langzeit-EKG als Auftragsleistung,
  • für die Kostenpauschalen (EBM-Kapitel 40) und für Laboruntersuchungen (EBM-Kapitel 32),
  • für die zu erwartenden Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen,
  • für die zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern.

Lesen Sie dazu auch: Streit um zu geringe Rückstellungen ist programmiert

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