KV kippt Mengengrenze bei Hausbesuchen

Die KV Sachsen hat ihren Honorarverteilungsmaßstab geändert. Um Hausbesuche zu fördern, fallen Mengengrenzen bei der Honorierung weg. Neu ist auch die Vergütung von Arztbriefen, die aus dem RLV herausgenommen wird.

Von Thomas Trappe Veröffentlicht:
Hausbesuch bei einer alten Dame. In Sachsen hat die KV die bisherige Honorierungs-Mindestquote abgeschafft.

Hausbesuch bei einer alten Dame. In Sachsen hat die KV die bisherige Honorierungs-Mindestquote abgeschafft.

© Rose

DRESDEN. Die KV Sachsen hat ihren Honorarverteilungsmaßstab (HVM) geändert. Zuallererst wurde dabei die RLV-Bereinigungsvereinbarung mit den Kassen für nichtig erklärt.

Diese habe mit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes "die Zuständigkeit für die Honorarverteilung und damit auch die für die Bereinigung der RLV verloren", hieß es in dem Beschluss. Die bisherigen Regelungen sollen allerdings übergangsweise fortbestehen, bis im dritten Quartal dieses Jahres der Vertreterversammlung eine Neukonzeption vorgeschlagen wird.

Hausbesuche besser honoriert

Zu den Neuregelungen zählt auch, dass Hausbesuche in Sachsen besser honoriert werden sollen. Sie werden ab sofort ohne Mengenbegrenzungen bezahlt, die bisher festgesetzte Honorierungs-Mindestquote wird gestrichen. Die KV will damit nach eigenem Bekunden Hausbesuche fördern, so der Vorstandsvorsitzende Dr. Klaus Heckemann.

Allerdings sei die Mindestquote "auch bisher nie zum Tragen gekommen, hatte also eher theoretischen Wert", sagte er. Auch die separaten qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) für teilradiologische Leistungen von Chirurgen mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie scheinen in Sachsen wenig relevant und werden deshalb gestrichen.

"Die Regelung ist aufgrund der festgestellten relativ geringen QZV-Fallunterschiede nicht erforderlich", heißt es in der entsprechenden Änderungspassage.

Der neue HVM, der rückwirkend zum 1. Januar gilt, regelt auch die Vergütung von Arztbriefen neu. Sie werden "künftig außerhalb der RLV-Regelung als Vorwegabzug aus dem jeweiligen Versorgungsbereich vergütet". Dafür wird eine Mindestquote von 90 Prozent der Gebührenordnung festgelegt.

Nötig wurde diese Neuregelung aus Sicht der KV durch den Umstand, "dass die alleinige Abrechnung eines Arztbriefes keinen kurativ-ambulanten Fall darstellt und daher gegebenenfalls bei der RLV-Festsetzung nicht berücksichtigt werden konnte".

Der neue HVM trägt außerdem der Entwicklung bei einzelnen Arztgruppen Rechnung. So gibt es nach Angaben von Heckemann Verwerfungen der RLV-Werte bei den Vergleichsgruppen der Nervenärzte, der Neurologen und der Psychiater im ersten Quartal dieses Jahres.

So sei nach dem Auslaufen der Konvergenzregelung der mittlere RLV-/QVZ-Fallwert der Nervenärzte um rund fünf Euro gestiegen, bei den Neurologen und Psychiatern sei er hingegen um acht und sechs Euro gesunken.

"Dafür allerdings gibt es keine sachliche Begründung", so Heckemann. "Ursache der Verwerfung ist der Umstand, dass die Zahl der Fachärzte der nicht mehr vergebenen Facharztbezeichnung Nervenarzt sinkt, wohingegen die Zahl der Neurologen und Psychiater steigt."

Die KV reagierte auf diese Entwicklung damit, dass künftig "entsprechend der rückläufigen Zahl von Nervenärzten an deren Stelle Neurologen und Psychiater zugelassen werden". Den betroffenen Vergleichsgruppen wurden vom KV-Vorstand bereits neue RLV-Werte zugewiesen, sie entsprechen denen des letzten Quartals 2011.

Über die Vergütung humangenetischer Leistungen hat sich die KV mit dem Berufsverband deutscher Humangenetiker abgestimmt. Die Leistungen der Zytogenetik sollen mit einer Quote von "95 Prozent der Preise der Gebührenordnung vergütet" werden, die restlichen fünf Prozent sind für Leistungen der Molekulargenetik vorgesehen.

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