KV muss Auskunft über Behandlung geben

KÖLN (iss). Gesetzlich versicherte Patienten können von einer Kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über die abgerechneten medizinischen Behandlungen verlangen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.

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Der Aufwand für die KV muss sich im Rahmen halten, doch Auskunft aus ihren Unterlagen muss sie dennoch geben.

Der Aufwand für die KV muss sich im Rahmen halten, doch Auskunft aus ihren Unterlagen muss sie dennoch geben.

© Emil Umdorf / imago

In dem nicht rechtskräftigen Urteil stellte das LSG allerdings auch klar: Der Anspruch der Versicherten ist nicht unbeschränkt, der Aufwand für die Kassenärztliche Vereinigung (KV) muss sich im Rahmen halten.

Ein 33-jähriger Mann brauchte im Jahr 2005 für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Angaben zu medizinischen Behandlungen in den vorausgegangenen fünf Jahren. Die von ihm befragte Krankenkasse forderte die entsprechenden Daten bei der KV Nordrhein ein. Die lieferte Angaben zum Jahr 2004, sah sich für die Zeit davor aber nicht in der Pflicht.

Nach Paragraf 83 Sozialgesetzbuch X habe der Mann Anspruch auf Auskünfte über die über ihn gespeicherten Sozialdaten auch für länger zurückliegende Zeiträume, urteilten die LSG-Richter.

"Es ist Zweck des Paragrafen 83 SGB X, dem Betroffenen die Kenntnis der Verarbeitung seiner Sozialdaten zu ermöglichen, um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können." Deshalb müsse die KV dem Versicherten auch die gewünschten Daten aus dem Jahr 2003 mitteilen. Für dieses Jahr lagen der KV nach eigenen Angaben EDV-technisch erfasste Daten vor.

Das Landessozialgericht wies allerdings das Begehren des Mannes zurück, auch über die Jahre 2001 und 2002 Auskunft zu erhalten. Da für diese Zeiträume die Daten nicht in der EDV gespeichert waren, wäre der Aufwand für die Kassenärztliche Vereinigung unverhältnismäßig gewesen.

Das LSG hat die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.

Az.: L 5 KR 153/09

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