Urteil zu Prothesen

Kasse muss nur bei Einschränkung zahlen

Die Krankenkasse muss keine Prothese für das Endglied des Zeigefingers zahlen. Das BSG entschied: Kassenleistung gibt es nur bei deutlicher Funktionsbeeinträchtigung.

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KASSEL. Führt ein verlorenes Fingerglied nicht zu nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen, gibt es auch keine Silikonfingerprothese auf Kosten der Krankenkassen.

Bei einem fehlenden Endglied des rechten Zeigefingers ist das der Fall, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach müssen die Kassen nur zahlen, wenn das gewünschte Hilfsmittel tatsächlich dem Behinderungsausgleich dient.

Geklagt hatte eine Frau, die das Endglied des rechten Zeigefingers verloren hatte. Von ihrer Krankenkasse, der AOK Hessen, beanspruchte sie die Kostenübernahme für eine individuell angefertigte Silikonfingerprothese in Höhe von 3513 Euro.

Die Prothese sei nötig, da sie am Frankfurter Flughafen am Schalter arbeite. In der Öffentlichkeit sei sie wegen ihres fehlenden Fingergliedes "starrenden Blicken" ausgesetzt.

Eine Prothese könne dem abhelfen und ihre Arbeit mit Tastatur und PC-Maus erleichtern. Schließlich sei es schmerzhaft, wenn sie ohne Prothese beim Greifen mit dem Finger an Gegenstände stoße.

BSG gibt Krankenkasse recht

Die AOK lehnte eine Kostenübernahme ab. Das BSG gab der Krankenkasse recht. Denn die Krankenkassen seien nur zum "unmittelbaren Behinderungsausgleich" verpflichtet, mit dem Ziel, die beeinträchtigte Körperfunktion zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Eine Leistungspflicht scheide jedoch aus, wenn das körperliche Defizit - hier das fehlende Zeigefinger-Endglied - zu keinen oder nur geringfügigen Funktionsbeeinträchtigungen führt und zudem das gewünschte Hilfsmittel diese Beeinträchtigung gar nicht ausgleichen kann.

Hier sei die Greif- und Haltefunktion durch das fehlende Fingerglied nicht nennenswert beeinträchtigt und wird durch die Prothese auch nicht verbessert. Den Schutz vor Schmerzen könne auch eine Fingerkappe gewährleisten.

Eine "entstellende Wirkung" liege ebenfalls nicht vor. Der "Fingerdefekt" falle kaum auf und sei allenfalls "eine kleinere ästhetische Unregelmäßigkeit".

Es bestehe daher keine Krankheit, deren Behandlungserfolg mit Hilfe eines Hilfsmittels zu sichern wäre, urteilte das BSG.

Die Fingerprothese sei hier nur als kosmetische Maßnahme zu sehen, für die die Klägerin selbst einstehen müsse. (mwo)

Az: B 3 KR 14/14 R

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