Kommentar

Kein Herz für Rosinenpicker

Neue Positionen im EBM für die Videosprechstunde: Betriebswirtschaftlich könnte für Vertragsärzte jetzt ein Schuh draus werden, in die Telemedizin einzusteigen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Es war offenbar eine schwere Geburt. Der Beschluss des Bewertungsausschusses zu den EBM-Änderungen für die Videosprechstunde ist erst jetzt, rückwirkend zum 1. Oktober gefasst worden. Dafür aber haben es die Neuerungen in sich: Ab sofort lässt sich die Versichertenpauschale auch dann – mit 20 Prozent Abschlag – abrechnen, wenn es im Quartal nur zu einem Videokontakt zwischen Arzt und Patient kommt. Eine persönliche Inanspruchnahme des Arztes in Vorquartalen ist in der Regel nicht mehr erforderlich.

Gekoppelt mit der neuen Förderpauschale (GOP 01451) und bei längerer Sitzung mit dem problemorientierten ärztlichen Gespräch (GOP 03230) kann gerade für größere Praxen betriebswirtschaftlich ein Schuh daraus werden, Videosprechstunden regelmäßig anzubieten. Zumal jetzt auch ein Videokontakt im Jahr für die Chronikerbetreuung anerkannt wird.

Wer allerdings daran denkt, die Videosprechstunde zum Geschäftsmodell zu erklären, sollte sich das gut überlegen. Denn nur 20 Prozent der abgerechneten Leistungen dürfen sich auf die Videosprechstunde beziehen. Das gilt vor allem größeren gewerblichen Anbietern, die schon mit ihren Angeboten in den Startlöchern stehen. Rosinenpicker unerwünscht!

Lesen Sie auch: Videokontakt bringt 80 Prozent der Versichertenpauschale

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