Aktienanlage
Keine Barabfindung mehr beim Delisting
KARLSRUHE. Zieht sich ein Unternehmen von der Börse zurück, muss es seinen Aktionären künftig kein Barabfindungsangebot mehr machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Aktionäre seien vom sogenannten Delisting nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, so der BGH. Die Richter gaben damit einer Aktiengesellschaft Recht, die 2011 vom regulierten auf den freien Markt wechselte.
Deren Aktionäre wollten durch ein Spruchverfahren eine Barabfindung festsetzen lassen und zogen vor Gericht. Es sei jedoch weder ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung noch ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien notwendig, entschied der BGH und gab damit seine seit 2002 bestehende Rechtsprechung auf. (dpa)