Recht

Keine Extragebühr für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

OLG Frankfurt/Main: Banken müssen Kreditnehmer kostenlos informieren. Eine Preisklausel sei unwirksam.

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Frankfurt/Main. Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Darlehens dürfen Banken keine Gebühr erheben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Es gab damit einem Verbraucherverband recht. Dieser hatte von einer Bank Unterlassung gefordert, die laut Preisverzeichnis 100 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hatte.

Die Preisklausel sei unwirksam, entschied das OLG. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen.

Darlehensnehmer hätten ein berechtigtes Informationsbedürfnis

Zur Begründung verwiesen die Frankfurter Richter auf die gesetzlichen Informationspflichten der Banken. Zu diesen gehöre auch die Information über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Darlehen vorzeitig abgelöst wird.

Darlehensnehmer hätten hier ein berechtigtes Informationsbedürfnis. Die Berechnung sei für sie aber sehr kompliziert und aufwändig. Dagegen könnten Banken „die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen“. Eine zusätzliche Sonderleistung, die eine gesonderte Vergütung rechtfertige, sei dies nicht. (mwo)

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Az.: 17 U 132/21

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