Urteil

Keine Haftung trotz Kunstfehlers

Ärzte haften für eindeutig nachgewiesene Behandlungsfehler. So weit, so klar. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein neues Urteil zeigt.

Veröffentlicht:
Knie kaputt, trotz Arztwarnung? Kein Schmerzensgeld.

Knie kaputt, trotz Arztwarnung? Kein Schmerzensgeld.

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KOBLENZ (mwo). Unsicherheit eingestehen, Fehler erkennen und daraus die Konsequenzen ziehen - das ist mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz für Ärzte attraktiver geworden.

Danach haftet ein Arzt selbst für grobe Fehler nicht mehr, wenn der Schaden durch eine Nachbehandlung hätte vermieden werden können, der Patient eine solche auch durch einen anderen Arzt aber abgelehnt hat.

Konkret wies das OLG einen Profikicker ab. Bei einem Spiel war er mit einem Gegenspieler unglücklich gestürzt, so dass die Schneidezähne des Gegners eine Bissverletzung am rechten Knie verursachten.

Der beklagte Arzt übernahm die Erstversorgung der Wunde: Er nähte sie zu, überwies den Fußballer aber zur weiteren Untersuchung in ein Krankenhaus. Dort empfahl der behandelnde Arzt, dringend die Wunde für eine antibiotische Behandlung nochmals zu öffnen.

Ursache selbst gesetzt

Dies lehnte der Sportler ab. Doch der Rat des Klinik-Arztes erwies sich als richtig. Ohne die Nachbehandlung kam es zu einem irreparablen Knieschaden. Seinen Beruf kann der Fußballer nicht mehr ausüben.

Dafür machte er nun den Erstbehandler verantwortlich: 1,33 Millionen Euro Verdienstausfall, ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine Rente von monatlich 200 Euro seien fällig.

Vergeblich: Zwar liege tatsächlich ein grober Behandlungsfehler vor, so das OLG. Bei Bissverletzungen könne die Wunde leicht mit Bakterien infiziert sein, weshalb sich ein Vernähen verbiete.

Immerhin habe der erste Arzt seinen Patienten aber zur weiteren Untersuchung in eine Klinik geschickt, wo er "nachdrücklich" auf die drohenden Risiken hingewiesen worden sei, wenn die antibiotische Behandlung unterbleibt.

Weil er dies ablehnte, habe der Kicker "selbst eine gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt", befanden die Richter. Eine Haftung des erstbehandelnden Arztes scheide daher trotz seines groben Fehlers aus.

Az.: 5 U 1510/11

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