Verbraucherschutz
Keine Reservierungsgebühr im Pflegeheim für privat Versicherte
Auch von privat Pflegeversicherten darf keine Reservierungsgebühr für einen Pflegeheimplatz gefordert werden, so der Bundesgerichtshof.
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Ein Heim forderte eine „Platzgebühr“ in Höhe von 75 Prozent der regulären Pflegevergütung. Nun entschied der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Reservierungsgebühr. (Symbolbild)
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Karlsruhe. Pflegeheime müssen immer taggenau abrechnen, wenn Bewohner Pflegeleistungen erhalten. Dies gilt nicht nur für gesetzlich versicherte Kunden, sondern auch für Privatversicherte, urteilte der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Eine Platz- oder Reservierungsgebühr vor dem Einzug zu erheben, ist demnach unzulässig.
Im Streitfall hatte der Sohn für seine inzwischen verstorbene Mutter einen „Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ geschlossen. Er begann mit Wirkung zum 15. Februar 2016, die pflegebedürftige Frau zog aber erst zwei Wochen später ein. Für die Zwischenzeit sah der Vertrag eine „Platzgebühr“ in Höhe von 75 Prozent der regulären Pflegevergütung vor. Das Heim stellte hierfür 1128 Euro in Rechnung. Der Sohn hatte dies zunächst bezahlt, forderte das Geld später aber wieder zurück. Der Bundesgerichtshof gab ihm nun im Grundsatz recht. Das Landgericht Köln muss lediglich noch klären, ob das Geld tatsächlich dem Sohn oder insgesamt den Erben der Frau zusteht.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2018 entschieden, dass Pflegeheime taggenau abrechnen müssen, wenn Bewohner Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen. Nach dem jüngsten Urteil gilt dies für Privatversicherte entsprechend.
Zur Begründung verwies der BGH auf die Systematik der verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Das vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in Bezug genommene Sozialgesetzbuch XI regele die Leistungen für die private und die gesetzliche Pflegeversicherung gleichermaßen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Regelungen, dann auch die Vorgaben für Pflegeverträge gleich zu handhaben. Mit diesen sei eine Platz- oder Reservierungsgebühr aber nicht vereinbar.
Zudem verwiesen die Karlsruher Richter auf die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze. Darin sei bereits eine „Auslastungskalkulation“ berücksichtigt. Wären Reservierungsgebühren zulässig, bestünde daher die „nahe liegende Gefahr“, dass Heime für Leerstände letztendlich doppelt und dreifach kassieren. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 225/20