Arzthaftung

Keine Thromboseprophylaxe ist kein Fehler

Liegt kein erkennbares Thrombose-Risiko vor, dann stellt die Unterlassung einer Thromboseprophylaxe auch keinen ärztlichen Fehler dar.

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KÖLN. Es ist kein Behandlungsfehler, wenn Orthopäden nach einer Knieverletzung durch einen Skiunfall keine Thromboseprophylaxe veranlassen und die Patientin zwei Tage später eine Lungenembolie erleidet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Der Fall: Eine 64-jährige Frau war 2009 im Skiurlaub verunglückt und zog sich eine Distorsion beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Nach dem Urlaub suchte sie mit einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt die Praxis zweier Orthopäden auf.

Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die Manschette entfernt und die Frau zum MRT an einen Radiologen verwiesen. Zwei Tage später erlitt die Frau infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und starb wenige Tage später an einem Hirnödem. Der Witwer verklagte die Orthopäden auf Schadenersatz - erfolglos.

Nach Einschätzung der OLG-Richter war das Unterlassen der Thromboseprophylaxe kein Behandlungsfehler. Das Abnehmen der Kniemanschette und die Aufforderung, das verletzte Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine ausreichende Behandlung gewesen.

Anamnestische oder klinische Anhaltspunkte für die weitere Abklärung eines Thromboserisikos habe es nicht gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. (iss)

Urteil des OLG Hamm, Az.: 26 U 119/12

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