Landessozialgericht Niedersachsen

Keine UV-Schutzkleidung auf Kosten der Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen lichtempfindlichen Patienten keine UV-Schutzkleidung bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Celle entschieden. Denn dabei handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

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Spezielle UV-Kleidung ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - und muss damit auch nicht von der Krankenkasse bezahlt werden.

Spezielle UV-Kleidung ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - und muss damit auch nicht von der Krankenkasse bezahlt werden.

© SAMUEL ASHFIELD / Science Photo Library / picture alliance

Celle. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen lichtempfindlichen Patientinnen und Patienten keine ärztlich empfohlene UV-Schutzkleidung bezahlen. Denn bei der UV-Schutzkleidung handelt es sich um einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“, so dass nach dem Gesetz ein Leistungsanspruch ausgeschlossen ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem aktuell veröffentlichten Beschluss.

Vor Gericht war eine Versicherte gezogen, die an einem subakut kutanen Lupus erythematodes erkrankt war. Die Autoimmunerkrankung führte bei ihr unter anderem zu einer erhöhten Lichtempfindlichkeit und Hautveränderungen an lichtexponierten Stellen. Während der stationären Behandlung in einem Klinikum empfahlen die Klinikärzte einen „konsequenten Lichtschutz“ in Form von UV-schützender Kleidung, Hut und Lichtschutzmitteln mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 50.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau die Kostenübernahme der UV-Schutzkleidung. Es handele sich um ein Hilfsmittel zur Linderung ihrer Krankheit, so ihre Begründung.

Die Krankenkasse lehnte eine Leistungspflicht ab

Das LSG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse. Bei der UV-Schutzkleidung handele es sich um einen „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“. Für diesen müsse die Krankenkasse nach dem Gesetz nicht aufkommen. Solch ein Gebrauchsgegenstand liege vor, wenn dieser für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen „unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist“ und dieser nicht für behinderte oder kranke Menschen entwickelt wurde.

Hier sei die UV-Schutzkleidung im Handel frei erhältlich und werde generell für Menschen mit einer erhöhten UV-Exposition empfohlen. Sie sei nicht für den kutanen Lupus erythemados speziell entwickelt worden. Dass die Schutzkleidung ärztlich empfohlen wurde, begründe noch keine Leistungspflicht der Krankenkasse.

Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt die dicht gewebte UV-Schutzkleidung mit dem sogenannten UV-Standard 801 für Menschen, die sich viel in der Sonne aufhalten oder eine sehr empfindliche Haut, wie etwa blasse, rothaarige Typen und vor allem für Kinder.

Landessozialgericht Celle, Az.: L 16 KR 14/22

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