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Leistungsrecht

Keine Ungleichbehandlung bei eingeschränkter Genehmigungsfiktion

Das Bundessozialgericht bekräftigt seine jüngst zugunsten der Kostenträger ergangene Aufweichung der „Genehmigungsfiktion“.

Veröffentlicht:

Kassel. Die „Genehmigungsfiktion“ bei zu langsam arbeitenden Krankenkassen führt nun endgültig nur noch zu einem vorübergehenden Anspruch auf Kostenerstattung. Der ebenfalls für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Dritte Senat des Bundessozialgerichts hat sich jetzt dieser kürzlich ergangenen neuen Rechtsprechung des Ersten Senats angeschlossen und die Kritik einer Ungleichbehandlung zurückgewiesen.

Eine „fiktive Genehmigung“ entsteht laut Gesetz, wenn eine Krankenkasse einen Leistungsantrag nicht binnen drei, beziehungsweise mit MD-Gutachten fünf Wochen bescheidet. Nach der neuen Rechtsprechung des Ersten und nun auch des Dritten BSG-Senats löst diese Verspätung nun keinen Sachleistungsanspruch mehr aus, sondern nur noch einen vorübergehenden Kostenerstattungsanspruch. Und dieser geht verloren, wenn die Kasse den Antrag dann doch noch rechtskräftig ablehnt.

In der Konsequenz führt dies dazu, dass Versicherte von einer „fiktiven Genehmigung“ nur dann profitieren können, wenn sie zwischen Fristende und etwaiger Antrags-Ablehnung in Vorleistung treten und sich die Leistung selbst beschaffen. Der Sozialverband VdK sieht dadurch einkommensschwache Versicherte benachteiligt und hat bereits Verfassungsbeschwerde gegen die neue Rechtsprechung des BSG angekündigt.

Der Dritte BSG-Senat wies nun die Kritik einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zurück. Eine solche Ungleichbehandlung habe es auch bisher schon bei der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in einem Notfall gegeben. „Entscheidend bleibt, dass alle Versicherten nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen Zugang zu den Sachleistungsansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung haben.“ (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 14/18 R, B 3 KR 6/19 R und B 3 KR 13/19 R

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