Umsatzschlüssel

Keine Wahl für Ärzte

BFH klärt Umsatzsteuer-Abrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden.

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MÜNCHEN. Umsatzsteuerpflichtige Ärzte können sich nicht aussuchen, wie sie die Umsatzsteuer für ein teils geschäftlich und teils privat genutztes Gebäude aufteilen.

Für den Vorsteuerabzug gilt der sogenannte Flächenschlüssel, also die Aufteilung der Umsatzsteuer nach der Fläche, heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.

Im Streit um ein vermietetes Wohn- und Geschäftshaus hatte der Bauherr und Vermieter argumentiert, EU-Recht gebe dem "Umsatzschlüssel" den Vorrang, also der Aufteilung nach den tatsächlichen - oder bei Eigennutzern geschätzten - privaten und geschäftlichen Mieteinnahmen. Nach deutschem Recht ist dieser Schlüssel seit 2004 aber nur ausnahmsweise anwendbar.

Diese Regelung ist zulässig und nicht EU-widrig, urteilte nun der BFH. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg habe den Vorrang für andere Schlüssel erlaubt, wenn dies zu klareren und gerechteren Ergebnissen führt.

Dies treffe auf die Flächen zu. Während Mietumsätze schwanken, stehe hier die Aufteilung eindeutig fest. (mwo)

Az.: V R 19/09

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