Recht

Keine unbeschränkte Rückforderung unzulässiger PKV-Prämienerhöhungen

Rückforderungsansprüche in der PKV unterliegen grundsätzlich einer Verjährungsfrist. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Unsicher bleibt, welche Frist gilt.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:

Karlsruhe. PKV-Mitglieder können unzulässige Prämienerhöhungen nicht unbeschränkt zurückfordern. Zumindest bei einer Klage vor dem 16. Dezember 2020 gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Am 16. Dezember 2020 hatte der BGH entschieden, dass private Krankenversicherer bei einer Beitragserhöhung den Versicherten erklären müssen, warum diese erforderlich wird. Gründe könnten beispielsweise veränderte Leistungen oder neue Sterbestatistiken sein.

Daraufhin haben zahlreiche PKV-Versicherte Prämienerhöhungen gerügt und entsprechende Rückforderungen geltend gemacht. Welche Verjährungsfrist bei solchen Klagen ab dem 16. Dezember 2020 gilt, ist weiterhin offen. Denkbar ist, dass wegen der zunächst unsicheren Rechtslage eine erweiterte Frist von zehn Jahren gilt.

Stichtag 16. Dezember 2020

Ebenso möglich ist aber auch, dass generell für alle Fälle die reguläre Verjährung von drei Kalenderjahren gilt. Nach dem neuen Urteil ist dies jedenfalls dann so, wenn Versicherte schon vor dem 16. Dezember 2020 geklagt haben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016 gerügt und das dadurch zu viel gezahlte Geld zurückgefordert. Der BGH entschied, dass er überzahlte Prämien erst ab 2015 – also für die letzten drei vollen Kalenderjahre vor der Klage – zurückverlangen kann.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass eine Klage wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung unzumutbar war. Denn diese Entscheidung habe er ja nicht abgewartet. Daher habe er zu erkennen gegeben, dass er vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs ausgeht.

Daher seien die bis Ende 2014 gezahlten Erhöhungsbeträge verjährt, urteilte der BGH. Anderes könne nur gelten, wenn die Beitragserhöhungen in 2008, 2009 und 2013 nicht nur unzureichend begründet, sondern insgesamt rechtswidrig waren. Dies soll nun das OLG Köln noch prüfen.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 113/20

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