Keine zusätzliche GEZ-Gebühr für den Arbeits-PC zuhause

LEIPZIG (mwo). Ärzte, deren Praxis sich auf demselben oder einem verbundenen Grundstück zur Privatwohnung liegt, müssen für ihren Praxis-PC keine Rundfunkgebühr bezahlen. Das geht aus drei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

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Seit 2007 gelten PC und internetfähige Handys als "neuartige Rundfunkgeräte", weil mit ihnen über das Internet Rundfunkprogramme empfangen werden können.

Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird die Gebühr von monatlich 5,76 Euro allerdings nur erhoben, wenn für dasselbe oder ein zusammenhängendes Grundstück nicht schon ein Radio oder Fernseher angemeldet ist.

Darauf beriefen sich mit Erfolg drei Freiberufler unter Hinweis auf ihre Privatgeräte und klagten gegen ihre Gebührenbescheide. Ihre Büros befinden sich direkt in der Privatwohnung, im Keller oder mit gesonderter Anschrift auf demselben Grundstück.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, setzt die Gebührenbefreiung für den beruflichen PC als "Zweitgerät" nicht voraus, dass das für dasselbe Grundstück bereits gemeldete Erstgerät ebenfalls nur beruflich genutzt wird. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil ein beruflich genutzter PC in aller Regel zumindest nicht vorrangig dem Rundfunkempfang diene, sondern schlicht als Arbeitsmittel.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rundfunkgebühr auch für Computer allerdings im Grundsatz bestätigt (Az.: 6 C 12.09). Mit dem Gleichheitssatz sei die PC-Gebühr auf Dauer aber nur vereinbar, wenn sie sich "auch tatsächlich durchsetzen lässt".

Wohl auch in Kenntnis dieses Problems planen die Länder eine völlige Neuordnung der Rundfunkgebühren ab 2013. Danach soll die Rundfunkgebühr nicht mehr von Art und Zahl der gemeldeten Empfangsgeräte abhängen.

Stattdessen soll eine einheitliche Gebühr von höchstens 18 Euro monatlich pauschal je Haushalt erhoben werden. Damit sind alle der Wohnung zuzurechnenden Fernseher, Radios, PC und Handys abgedeckt, auch das Autoradio und im Gegensatz zu bisher auch wirkliche Rundfunkgeräte, die sich in einem häuslichen Arbeitszimmer befinden.

Az.: 6 C 15.10, 6 C 45.10 und 6 C 20.11

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