Genetisch bedingte Behinderung

Kindergeld: Richter bestätigen Anspruch

Bei einer Behinderung aufgrund eines Gendefekts spielt die Altersgrenze für Kindergeld keine Rolle.

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KÖLN. Tritt bei volljährigen Kindern wegen eines Gendefekts eine Behinderung auf, können die Eltern dauerhaft Kindergeld beziehen. Das gilt auch, wenn die Behinderung erst nach dem 25. Geburtstag des Kindes festgestellt wird, so das Finanzgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Der Streit ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig.

Kindergeld wird regulär bis zum 18. Geburtstag gezahlt, danach bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Eltern behinderter Kinder können auch noch danach, faktisch lebenslang, Kindergeld bekommen, wenn und solange das Kind wegen seiner Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung noch vor Erreichen der Altersgrenze von heute 25 Jahren auftritt. In dem nun entschiedenen Fall leidet die 1968 geborene Tochter an einer Myotonen Dystrophie Curschmann-Steinert. Als gelernte Bürokauffrau verdiente sie ihren Lebensunterhalt zunächst selbst. Erst im Alter von 30 Jahren wurde der Gendefekt festgestellt. Zehn Jahre später war sie bereits zu 100 Prozent schwerbehindert. Seit ihrem 43. Lebensjahr bezieht sie volle Erwerbsminderungsrente. Den Kindergeldantrag des Vaters lehnte die Familienkasse ab, da die Krankheit erst nach Erreichen der Altersgrenze (damals 27, heute 25 Jahre) auftrat.

Das FG Köln gab nun der Klage des Vaters statt. Maßgeblich sei "der objektive Befund der Erbkrankheit und nicht dessen Kenntnis". Hier bestehe die Erkrankung der Tochter "unstreitig seit ihrer Geburt, da es sich um einen angeborenen Gendefekt handelt".

Dass vor Erreichen der Altersgrenze nur leichtere Symptome auftraten, stehe dem Kindergeldanspruch des Vaters nicht entgegen. Und das Gesetz verlange nicht, dass auch das Unvermögen, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze vorliegen muss. (mwo)

Finanzgericht Köln Az.: 6 K 889/15

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