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Kindergeld nur mit Sprachunterricht

Wer seine Kinder als Au-pair ins Ausland schickt, kann für sie weiter Kindergeld bekommen. Dafür gelten allerdings Bedingungen, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat.

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MÜNCHEN (mwo). Ärzte, deren volljährige Kinder als Au-pair ins Ausland gehen, haben nur noch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Kinder dort auch Sprachunterricht erhalten.

Dieser muss durchschnittlich mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem Urteil bekräftigt hat.

Er wies damit die Klage eines Vaters ab, dessen Tochter nach dem Abitur 2006 für elf Monate als Au-pair in England war. Dort hatte sie zwar auch eine Prüfung abgelegt und Unterricht erhalten, aber nicht im erforderlichen Umfang von zehn Stunden pro Woche.

Ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld bestehe daher nicht, urteilte der BFH. Die Zeit für Hausarbeiten zähle nicht mit.

Abgrenzung vom reinen Spaß

Kindergeld wird generell bis zur Volljährigkeit gezahlt. Danach besteht noch ein Anspruch bis zum 25. Geburtstag, wenn der Nachwuchs einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz sucht, oder wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet.

Als Ausbildung zählt alles, was dem beruflichen Fortkommen dienlich ist, auch der Erwerb von Sprachkenntnissen.

Weil Auslandsaufenthalte fast immer beim Spracherwerb helfen, sahen die Münchener Richter hier allerdings die Notwendigkeit, reinen Spaß oder andere Ziele von der Berufsausbildung abzugrenzen.

Daher setzten sie schon früher für Au-pairs fest, dass der Auslandsaufenthalt "von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden" muss. Daran hielt der BFH nun fest.

Az.: III R 58/08

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