Datensicherheit

Erfolglose Klage gegen elektronische Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur elektronischen Gesundheitskarte fest: Versicherte müssen den Stammdatenableich über eGK und Telematikinfrastruktur akzeptieren.

Veröffentlicht:
Krankenkassenkarte: Ein Gericht sieht keine Bedenken gegen Bild und Chip.

Keine Bedenken gegen Bild und Chip: Das Bundessozialgericht bestätigt einmal mehr die elektronische Gesundheitskarte.

© TK-Pressestelle / Michael Zapf

Kassel. Nicht alles läuft rund mit der Telematikinfrastruktur. Sorgen über die Datensicherheit entbinden Versicherte aber nicht von der Pflicht, ihre Kern-Versichertendaten und auch ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) freizugeben. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch entschieden.

Es wies damit die Klagen einer Barmer-Versicherten aus Rheinland-Pfalz und eines AOK-Versicherten aus Westfalen ab. Beide hatten argumentiert, ihre Daten seien auf der eGK nicht sicher. Auch bei der Nutzung der Karte entstünden weitere unzureichend geschützte Daten. Mit ihren Klagen forderten sie daher ein anderes Nachweisdokument ihres Versichertenstatus‘ „ohne Lichtbild und ohne Chip“.

Schon vor den Landessozialgerichten hatten die Klagen keinen Erfolg. Die Vorinstanzen stützten sich auf ein BSG-Urteil aus 2014. Die Kasseler Richter hatten damals entschieden, dass der Eingriff in den Datenschutz durch die eGK „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“ sei. Dies seien insbesondere Kostenersparnisse und der Schutz vor Missbrauch der Karten.

Absolute Sicherheit gibt es nie

Vor dem BSG bekräftigten die Kläger ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere rügten sie auch, die Landessozialgerichte hätten die Sicherheit der Technik gar nicht geprüft. Hierzu müssten Experten und Gutachter angehört werden.

Doch auch das BSG wollte eine solche Prüfung nun nicht vorschreiben. Die auf der eGK gespeicherten Daten seien „auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt“. Der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte sei „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter darauf, dass nach den deutschen und europäischen rechtlichen Rahmenbedingungen eine absolute Datensicherheit nicht möglich sei und daher auch nicht verlangt werden könne. Technik und rechtliche Vorgaben seien in ständigem Fluss. Auch bezüglich der eGK und der Telematikinfrastruktur schärfe der Gesetzgeber laufend nach.

Lesen Sie dazu auch

Daraus entstanden sei ein „Geflecht“ aus Technik sowie Prüf- und Meldepflichten. Der Gesetzgeber habe so „ausreichende Vorkehrungen für die Datensicherheit getroffen“. Auch für die Zukunft bestehe aber „eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht“.

Keine Aussage zur TI

Zudem würden auf der Karte nur Kerndaten gespeichert, nicht aber beispielsweise Diagnosen. Andere Ergänzungen, etwa Notfalldaten oder Medikationsplan, seien freiwillig. Diese Freiwilligkeit sei durch ein Diskriminierungsverbot abgesichert.

Desweiteren betonte das BSG, dass es in Deutschland keine Popularklage gibt – also ein allgemeines Klagerecht, ohne unmittelbar selbst von der beklagten Handlung betroffen zu sein. Zu prüfen gewesen seien nur die eGK und der verschlüsselte Transfer der dort gespeicherten Daten. Die Sicherheit der gesamten Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens oder der Verwaltung der Daten bei den Kassen seien dagegen nicht Gegenstand der Klagen und der Prüfung gewesen. (mwo)

Bundessozialgericht,

Az.: B 1 KR 7/20 und B 1 KR 15/20

Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Tag der Privatmedizin 2023

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Verschiedene Gesichter

© Robert Kneschke / stock.adobe.com / generated with AI

Seltene Erkrankungen

GestaltMatcher – Per Gesichtsanalyse zur Orphan Disease-Diagnose

Künstliche Intelligenz gilt auch in der Medizin als Schlüsseltechnologie, mit deren Hilfe zum Beispiel onkologische Erkrankungen stärker personalisiert adressiert werden könnten.

© Kanisorn / stock.adobe.com

EFI-Jahresgutachten 2024 übergeben

KI: Harter Wettbewerb auch in der Medizin

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Umstellung auf Living Guideline

S3-Leitlinie zu Pankreaskrebs aktualisiert

Nach Koronararterien-Bypass-Operation

Studie: Weniger postoperatives Delir durch kognitives Training

Lesetipps
Gefangen in der Gedankenspirale: Personen mit Depressionen und übertriebenen Ängsten profitieren von Entropie-steigernden Wirkstoffen wie Psychedelika.

© Jacqueline Weber / stock.adobe.com

Jahrestagung Amerikanische Neurologen

Eine Frage der Entropie: Wie Psychedelika bei Depressionen wirken

Gesundheitsminister Lauterbach hat angekündigt, den Entwurf für die Klinikreform am 8. Mai im Kabinett beraten lassen zu wollen. 

© picture alliance / Geisler-Fotopress

Großes Reformpuzzle

So will Lauterbach den Krankenhaus-Sektor umbauen