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Kommentar zum Datenschutz

BSG zur Gesundheitskarte: Wohltuender Pragmatismus

Das Urteil des BSG zur eGK kommt nicht überraschend. Es ist dennoch verdienstvoll, dass die Richter den Nutzen der Datenverarbeitung einmal mehr gegen den Datenschutz abwägen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“ – mit dieser Begründung hat das Bundessozialgericht bereits vor sechs Jahren Klagen gegen die elektronische Gesundheitskarte abgeschmettert. Am Mittwoch haben die Sozialrichter ihre Rechtsprechung nachdrücklich bestätigt, mit derselben Begründung.

Dass keine absolute Datensicherheit möglich ist, ficht die Richter nicht an. Die rechtliche Grundlage, diese zu verlangen, ist nach ihrer Meinung auch nicht gegeben.

Ihnen kommt es auf die Datensparsamkeit bei den auf der Karte gespeicherten Daten und auf das ständige Nachschärfen bei den Sicherheitsvorkehrungen an, wie sie bei der Urteilsverkündung ausführten. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Verpflichtung der Versicherten, sich mit der eGK bei Leistungserbringern auszuweisen und die Stammdaten überprüfen zu lassen, erlaubt.

Medizinische Anwendungen bleiben freiwillig

Medizinische Anwendungen, die jetzt über die Karte möglich werden, waren laut BSG nicht Gegenstand der Klage, sie seien durch ihre Freiwilligkeit allerdings auch zumindest vorläufig abgesichert.

Dieser Pragmatismus der Entscheidung gegenüber datenschutzrechtlicher Bedenken der Kläger tut gut – er ist aber auch absolut notwendig, wenn das Gesundheitswesen in der Nutzung digitaler Anwendungen weiterkommen soll.

Die „deutsche Interpretation“ der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde dieser Tage auch beim digitalen BMC-Kongress kritisiert, etwa wenn es um die freiwillige Nutzung der elektronischen Patientenakte geht, bevor ein feingranulares Zugriffsmanagement umgesetzt ist. In anderen Ländern Europas ist die Akte auch ohne dieses Zugriffsmanagement umgesetzt – ein Verstoß gegen die DSGVO wird dort aber nicht darin gesehen.

Daten als Zahlungsmittel oder Datenspende?

Wo die Menschen einen echten medizinischen Nutzen für sich sehen – höhere Patientensicherheit durch einrichtungsübergreifendes Medikationsmanagement zum Beispiel –, entscheiden sie sich häufig für eine Anwendung. Das zeigen Erfahrungen mit der ePA in anderen Ländern immer wieder, sei es in Österreich, Dänemark oder Lettland.

Und dass Israel beispielsweise mit der schnellen Lieferung pseudonymisierter oder anonymisierter Daten zu geimpften Personen an Pfizer und BioNTech für eine vorrangige Lieferung von Impfstoff „zahlt“, hat auch nichts Anrüchiges. Es ist eher vergleichbar mit einer Datenspende, wie sie in Zukunft auch in Deutschland über die ePA für Versicherte möglich werden soll.

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Was hilft eine per Genomsequenzierung aufgespürte Virenmutation, wenn diese später nicht mehr zum Patienten rückverfolgbar ist, um die klinischen Auswirkungen der Mutation festzustellen? Und was brächte eine elektronische Patientenakte, wenn am Ende zu hohe Hürden Ärzte und Patienten von der Anwendung abschrecken?

Es ist sicher nicht erstrebenswert, wenn Unternehmen zu viel über ihre Kunden wissen – oder auch der Staat über seine Bürger –, gerade wenn es um Gesundheitsdaten geht. Doch etwas Pragmatismus bei der Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen hilft auf jeden Fall.

Schreiben Sie dem Autor: hauke.gerlof@springer.com

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