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Datensicherheit

Erfolglose Klage gegen elektronische Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur elektronischen Gesundheitskarte fest: Versicherte müssen den Stammdatenableich über eGK und Telematikinfrastruktur akzeptieren.

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Krankenkassenkarte: Ein Gericht sieht keine Bedenken gegen Bild und Chip.

Keine Bedenken gegen Bild und Chip: Das Bundessozialgericht bestätigt einmal mehr die elektronische Gesundheitskarte.

© TK-Pressestelle / Michael Zapf

Kassel. Nicht alles läuft rund mit der Telematikinfrastruktur. Sorgen über die Datensicherheit entbinden Versicherte aber nicht von der Pflicht, ihre Kern-Versichertendaten und auch ein Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) freizugeben. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch entschieden.

Es wies damit die Klagen einer Barmer-Versicherten aus Rheinland-Pfalz und eines AOK-Versicherten aus Westfalen ab. Beide hatten argumentiert, ihre Daten seien auf der eGK nicht sicher. Auch bei der Nutzung der Karte entstünden weitere unzureichend geschützte Daten. Mit ihren Klagen forderten sie daher ein anderes Nachweisdokument ihres Versichertenstatus‘ „ohne Lichtbild und ohne Chip“.

Schon vor den Landessozialgerichten hatten die Klagen keinen Erfolg. Die Vorinstanzen stützten sich auf ein BSG-Urteil aus 2014. Die Kasseler Richter hatten damals entschieden, dass der Eingriff in den Datenschutz durch die eGK „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“ sei. Dies seien insbesondere Kostenersparnisse und der Schutz vor Missbrauch der Karten.

Absolute Sicherheit gibt es nie

Vor dem BSG bekräftigten die Kläger ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere rügten sie auch, die Landessozialgerichte hätten die Sicherheit der Technik gar nicht geprüft. Hierzu müssten Experten und Gutachter angehört werden.

Doch auch das BSG wollte eine solche Prüfung nun nicht vorschreiben. Die auf der eGK gespeicherten Daten seien „auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt“. Der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte sei „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter darauf, dass nach den deutschen und europäischen rechtlichen Rahmenbedingungen eine absolute Datensicherheit nicht möglich sei und daher auch nicht verlangt werden könne. Technik und rechtliche Vorgaben seien in ständigem Fluss. Auch bezüglich der eGK und der Telematikinfrastruktur schärfe der Gesetzgeber laufend nach.

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Daraus entstanden sei ein „Geflecht“ aus Technik sowie Prüf- und Meldepflichten. Der Gesetzgeber habe so „ausreichende Vorkehrungen für die Datensicherheit getroffen“. Auch für die Zukunft bestehe aber „eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht“.

Keine Aussage zur TI

Zudem würden auf der Karte nur Kerndaten gespeichert, nicht aber beispielsweise Diagnosen. Andere Ergänzungen, etwa Notfalldaten oder Medikationsplan, seien freiwillig. Diese Freiwilligkeit sei durch ein Diskriminierungsverbot abgesichert.

Desweiteren betonte das BSG, dass es in Deutschland keine Popularklage gibt – also ein allgemeines Klagerecht, ohne unmittelbar selbst von der beklagten Handlung betroffen zu sein. Zu prüfen gewesen seien nur die eGK und der verschlüsselte Transfer der dort gespeicherten Daten. Die Sicherheit der gesamten Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens oder der Verwaltung der Daten bei den Kassen seien dagegen nicht Gegenstand der Klagen und der Prüfung gewesen. (mwo)

Bundessozialgericht,

Az.: B 1 KR 7/20 und B 1 KR 15/20

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